Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

48 Zu Kapitel 3, S. 73 14. 
Landsberg S. 237 und ebenda die Bemerkung über die Noten des Th. zu 
Strauch, Diss. de oppignerationibus rerum Imperii. — 
Vorwort vom August 1684: zu Scholien, entstanden aus Vorlesungen 
über U. Huber, Positiones juris. Huber hat späterhin diese Thomasischen 
Noten, deren modestia doctrinaque er preist, seinen Praelectiones, welche fast 
nichts als eine Erweiterung jener Positiones sind, jedesmal an dem bezogenen 
Orte zugefügt, mit bald billigenden, bald widerlegenden Antworten; und dann 
hat Th. wieder, gelegentlich eines zu Leipzig 1706 veranstalteten Neudruckes 
dieser Praelectiones, jeder Huber'schen Antwort eine Erwiderung Moyae 
Additiones) angehängt. In diesem Zusammenhang sei gleich erwähnt die 1708 
von Th. für seine Zuhörer besorgte und mit Noten versehene Ausgabe von 
U. Huber, De jure civitatis libri tres; wegen dieser Thomasischen Noten hatten e 
die beiden Gelehrten schon 1694 mit einander correspondirt, dann war die Sache 
mit Huber's Tode liegen geblieben; als interessantere s. etwa Note o zu lib. 1 
sect. õ cap. 4nro. 3, betr. die Civilehe, und Note x zu lib. 2 sect. 4 cap. 2 nro. 48. 
Diss. de crimine bigamiae. Dazu gehört eine weitere Dissertation 
von 1685 de praescriptione bigamiae; gemäß der in der ersten Dissertation 
vertretenen Ansicht, daß die Bigamie nur ein qualifizirtes Adulterium sei, wird m 
in der zweiten Dissertation die Verjährungsfrist auf 5 Jahre bestimmt; doch lna 
soll ihr Lauf erst beginnen nach Beendigung der bigamischen Lebensgemeinschaft. uins 
Anschlag eines deutschen Programmes. Wegen deutlscher iit 
Universitäts vorlesungen siehe Reinhard Hodermann, Universitätsvorlesungen ne 
in deutscher Sprache um die Wende des 17. Jahrhunderts, Jenaer Inauguralß— mn 
dissertation, 1891. 
Diskurs: Welchergestalt mandenen Frantzosen u. s. f, heraus— mi 
gegeben von Opel a. a. O. S. 70-122. Des Thomasius nicht juristische En 
Schriften können selbstverständlich hier nicht aufgezählt, ihrem Inhalte nach nur I 
ausnahmsweise gekennzeichnet werden; es geschieht, soweit zum Verständniß der mimn 
juristischen Entwickelung nöthig. — Vorangegangen waren diesem deutschen schon a 
mehrere lateinische Programme, darunter eines von 1684 über die Frage, n 
ob ein unter der Bedingung der Annahme der kath. Religion hinterlassenes 
Legat auch ohne Erfüllung der Bedingung gültig sei; die hierin liegende imen 
Frage, ob jene Bedingung des Religionswechsels unmoralisch sei, bejaht Th. T 
allerdings, wie die damals herrschende Meinung, aber aus einem anderen Grunde TR 
als diese: nämlich nicht, weil es für einen Protestanten unmoralisch sei, katholisch use 
zu werden, dies in foro ciyili vorzubringen würde gegen die reichsgrund— ith 
gesetzliche Religions-Parität gehen; sondern weil es schimpflich sei. überhaupt um 
eines Legates Willen Religion zu wechseln, von welcher zu welcher auch immer. 
Das ist die herrschend gebliebene Lehre. 
Ein ungefüges aber kräftiges Deutsch. Nach Julian Schmidt n 
a. a. O. schlösse sich der Styl des Th. unmittelbar an Chr. Weise; doch scheint 
mir auch der Rückgriff auf Luthers deutsche Schriften, deren Studium ja Th. 
Vater als Stylmuster empfohlen hatte, unverkennbar. 
Pascal, Bayle, Fontenelle. Wegen des letzteren kommt haupt— 
sächlich in Betracht die „Histoire des oracles“, die grundlegend gelehrte
	        
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