Zu Kapitel 3, S. 105 106. 53
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8 Clericus, Unparthelischer Lebensbeschreibung einiger Kirchenväter und Ketzer, aus
dessen Bibliothèque universelle in's Deutsche übersetzt, Halle 1721.
Diss. an poenae viventium etec, von 1723. Die starke Gereizt⸗
heit, welche sich in dieser Schrift ausspricht, bedarf einer Erklärung; soll man
dieselbe in der inneren Entrüstung über die pietistischen Kabalen gegen
* Wolf suchen, jene Kabalen, welche zu der berüchtigten Ausweisungsordre vom
nu 8. November 1723 führten? Zwar officiell hielt sich Th. in dieser Angelegenheit
it neutral, wie er auch abgelehnt hatte, sich an den Anklagen gegen W. zu betheiligen
vul Ggl. Schrader a. a. O. 1, 214); zwar kommt ferner in Betracht, daß Wolf's
u formale syllogistisch-mathematische Methode Th. gar nicht gefiel, sondern als eine
neue Scholastik vorkam, so daß sogar das frühere, sehr nahe Verhältniß zwischen
beiden Männern (auf des Th. Rath lehnte Wolf 1714 einen Ruf nach Witten—
berg ab) arg erkaltet war; aber der Anlaß war doch ganz besonders geeignet,
Th. in Harnisch zu bringen. Daß er einen vorverstorbenen Schüler gegen
boshafte Angriffe vertheidigt, kommt natürlich hinzu.
„Gespräch vom simultaneo zweier katholischer Gelehrten, eines
ehrlichen Jesuiten und eines vernünftigen Juristen“, Amsterdam 1723, nach dem
E Titelblatt; aber geschrieben wohl schon 1720 und gedruckt thatsächlich zu Halle
hie in derselben Renger'schen Officin, wie die meisten Thomasischen Werke.
fendorf Gemischte Händel. Genauerer Titel: „Vernünftige und christliche, aber
bilhen nicht scheinheilige Thomasische Gedanken und Erinnerungen über allerhand
5 gemischte philosophische und juristische Händel.“
meò Sammelwerke dieser Jahre: Obristiani Thomagii Orationes
academicae, adjunctas sunt notae et observationes, Halle 1723. — Pro-
hienenet grammata Thomasiana et alia scripta similia breviora conjunctim ecdita
cum notis hincinde de novo adjectis, Halle u. Leipzig 1724.
2 Letzte Disputation: de singulari aequitate legis unicae Codicis
Quando Imperator inter pupillos.. cognoscat, ejusque usu practico:
der letzte Athemzug gilt den Behauptungen von der Geringwerthigkeit und
geringen Brauchbarkeit des Römischen Rechts.
Vorlesungen der letzten Jahre. Die Notiz über das Versagen von
des Th. Vorlesungsthätigkeit entnehme ich J. P. v. Ludewig's „Pflichtmäßigem
Gutachten über den jetzigen Zustand der Hallischen Universität v. 15. Aug. 1730,
mitgetheilt bei Rößler, die Gründung der Univ. Göttingen, 2. Abth., S. 449,
447. Freilich war v. Ludewig in manchen Punkten des Th. Gegner; aber die
von einem solchen Manne in einem amtlichen Gutachten zu einer Zeit, wo sie
noch von so vielen Mitlebenden kontrolirt werden konnte, gethane Aeußerung
scheint mir unbedingt zuverlässig zu sein, selbsi wenn die Hallischen Vorlesungs⸗
ve verzeichnisse (auf diese beruft sich Schrader a. a. O. 1, 158) noch bis 1728
umng Collegien des Thomasius ankündigen: es wäre nicht das einzige Mal, daß ein
rn älterer Docent angezeigt hätte, ohne dann zu lesen.
Postum erschien, nach Thomasischen Vorlesungen: „Vollständige
Erläuterung der Kirchenrechtsgelahrtheit oder gründliche Abhandlung vom
Verhältnisse der Kirche gegen den Staat über S. Pufendorf's Dractatus de
habitu religionis etc, Frankfurt und Leipzig 1738, 2. Ausg. ebend. 1744.
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