Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 4, S. 112 113. 
H. C, drei Söhne. Von den beiden anderen fiel der älteste, Friedrich 
Heinrich, als Oberstlieutenant in Pfälzischen Diensten 1700 bei Roermonde; der 
mittlere, Johann Gottfried, der mit Samuel zusammen 1699 unter dem Prä— 
sidium des Vaters promovirte, ward später Geh. Regierungsrath in Magdeburg. 
H. C. Wissenschaftliche Einheitlichkeit zwischen ihm und 
seinem Sohne Samuel, so daß sie kaum von einander zu sondern sind, 
namentlich auf dem Gebiete des Naturrechts, wo der Vater hauptsächlich durch 
den Sohn zu uns redet: fertiggestellt und selbst herausgegeben hat nämlich 
Heinrich von dem großen Grotius-Commentar, den er beabsichtigte, nur zwei 
Stücke, in Form zweier Disputationen, aufgenommen in seine Exercitationes 
curiosae 2, 1345 f. und 1400 f, auch besonders erschienen unter dem Titel 
Prodromus justitiaé gentium“, Frankfurt 1719. — Die Zweifel beginnen 
schon bei der Diss. de principiis juris naturalis unico vero et adaequato 
von 1699, bei welcher Heinrich Präses, Samuel Respondent ist; indessen spricht 
doch alles dafür, daß hier das Verhältniß liegt, wie bei allen anderen Dispu— 
tationen der damaligen Zeit, daß nämlich der Präses die Gedanken bis in's 
Einzelne hinein geliefert hat, der Respondent höchstens die Abfassung; so ist auch 
diese Diss. aufgenommen in des Vaters Exercitationes curiosae 2, 353 — 
Wirklich schwierig wird die Frage für die drei großen Folianten des von dem 
Sohne, Breslau 1744 1747, herausgegebenen „Grotius illustratus? (der 4. Band, 
ebendas. 1752, handelt nicht mehr von des Grotius Jus belli ac pacis, sondern 
von des Grotius und Anderer seerechtlichen Schriften; der sog. Einleitungsband, 
thatsächlich zwischen jenen drei ersten und diesem vierten Band 1748 erschienen, 
rührt mit seinen 12 Diss. prooemiales ausschließlich vom Sohne her); für diese 
drei Folianten hat nämlich der Sohn alle Vorlesungen, Notizen und Aufsätze 
des Vaters verwerthet, fortwährend seine eigenen Ausführungen dazugefügt und 
so den Plan des Vaters ausgeführt; wo aber Samuel, wo der „Beatus parens“ 
spricht, ist nirgendwo genau angegeben, und doch reicht natürlich die Ueberein— 
stimmung zwischen ihnen nicht etwa so weit, daß nicht in Einzelheiten Unterschiede 
übrig blieben. — Hauptmittel festzustellen, was Heinrich angehört, sind unter 
diesen Umständen, außer den übrigbleibenden, von ihm allein herrührenden 
Schriften, die Darstellungen seines Systems, welche ein Brief Friedr. Hermann 
Cramer's an den Autor der „Fata ac Merita“ (abgedruckt vor diesen), und 
der Sohn in seinem sog. Einleitungsband zum Grotius illustratus, als Diss. 
10 dieses Bandes, de principiis Henrici de Cocceji, geben. Daraus, und aus 
einer Reihe von Einzelheiten sonst, ergibt sich namentlich der später im Text 
hervorgehobene Unterschied zwischen Vater und Sohn betr. die Thesis von der 
Congruenz zwischeu Römischem und Naturrecht; ferner läßt sich bemerken, daß 
im Grotius illustratus regelmäßig vom Vater herrühren die Ausführungen, 
welche gegen Grotius polemisiren und dabei die eigene Theorie entwickeln oder 
vertheidigen; während der Sohn regelmäßig die eigentlich den Grotius kommen⸗ 
tirenden, illustrirenden Stücke geliefert hat. 
H. C. Princip des Naturrechts: Wegen des Gegensatzes zu Leibnitz, 
der nicht auf den Willen, sondern auf das Wesen Gottes abstellt, vgl. Hinrichs, 
a. a. O. 3, 319 f. auch Hartmann, Leibnitz S. 60 f. 
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