Full text: Erster Band (1. Band)

Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 41 
sollte. In diese irgend einzugreifen, unterließen die verbundenen 
Staaten weislich, da ihnen die in Berlin gegen sie herrschende 
Stimmung bekannt war. 
Preußen hatte seinen Gegenentwurf fallen lassen und den 
Wiener Entwurf A als Grundlage der Verhandlungen schließlich 
angenommen. Oesterreich hatte in der ungemein schwierigen Frage 
der Dauer des Vertrages nachgegeben. Ursprünglich hatte es die 
Dauer eines mit dem Zollverein abzuschließenden Handelsvertrages 
auf 3 4 Jahre hemessen wollen Mach Ablauf dieser Zeit 
hatte die vollständige Zolleinigung folgen sollen In An— 
knüpfung hieran hatte Oesterreich in seiner, die preußischen 
Forderungen vom 20. Juli 1851 betreffenden Zirkulardepesche 
verlangt, daß die Erneuerung des Zollvereins nicht auf 
längere Zeit als für die vorher bezeichnete Dauer des Handels— 
vertrages erfolgen solle, damit die Bundesregierungen mit Bezug 
auf die dann folgende Zolleinigung in keiner Weise gebunden 
wären. Nunmehr erklärte sich Oesterreich bereit, in eine zwölfjährige 
Dauer des Handelsvertrags zu willigen, mit der Bedingung, daß 
die Verhandlungen über den Eintritt Oesterreichs in den Zollverein 
nach Ablauf von sechs Jahren begonnen werden sollten. Damit 
war Preußen einverstanden. Die Feststellung des Tarifs nahm 
zwar lange Zeit in Anspruch, bereitete aber keine besonderen 
Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen wurden die Verhandlungen 
derart gefördert, daß der Handelsverrtrag zwischen Preußen und 
Oesterreich am 19. Februar 1853 unterzeichnet werden konnte. 
Gleichzeitig gelangten auch die in Wien versammelten Be— 
vollmächtigten der verbundenen Regierungen mit derjenigen 
Oesterreichs zu einer vollen Verständigung über den Vertrag O. 
Die Unterzeichnung dieses Vertrages, der zur Zeit eine praktische 
Bedeutung nicht mehr hatte, erfolgte gleichfalls am 19. Februar, 
wurde jedoch auf den 17. Februar zurückdatirt. 
Der Handelsvertrag zwischen Preußen und Oesterreich vom 
19. Februar 1853, gewöhnlich der Februarvertrag genannt, 
enthielt zunächst wichtige Bestimmungen über die Zollbehandlung 
der Gegenstände des Zwischenverkehrs beim unmittelbaren Ueber— 
gange aus dem einen Zollgebiet in das andere. Dabei wurde 
eine Reihe von Gegenständen wie Rohstoffe, Fabrikmaterialien, 
Halbfabrikate und Fabrikate von geringem Werth vom Zoll ganz 
befreit. Für die meisten anderen Erzeugnisse der gewerblichen
	        
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