100 Der Centralverband 1876 — 1201.
noch unter sich in einem bestimmten natürlichen Verhältniß. Der
große Mangel, daß die Zölle in vielen Fällen dem Werthe der
Waaren nicht entsprachen und somit die auf die Herstellung der
feineren Waaren verwendete vermehrte Arbeit und die gesteigerten
Herstellungskosten nicht berücksichtigten, war nicht abgestellt worden.
Der neue Zolltarif war systemlos wie der alte aus willkürlich
ermäßigten Zollsätzen zusammengewürfelt.
Preußen hatte in Verfolgung seiner politischen Ziele keinerlei
Erhebungen für den abzuschließenden Vertrag angestellt. Daher
war es, trotzdem sehr erfahrene und kenntnißreiche Männer als
Unterhändler funktionirten, unvermeidlich gewesen, daß die Zoll—
ermäßigungen vielfach ohne positive Grundlage nach persönlichem
Gutdünken, nach zufälligen Umständen oder nach einseitigen An—
gaben bemessen worden waren.
Die großen Mängel des alten Zollvereinstarifes konnten
auch bei der infolge des neuen Vereinsvertrages später er—
forderlichen Feststellung des Tarifes nicht beseitigt werden, weil
die eingetretene Entfremdung sowie der Widerstreit zwischen
Schutzzoll und Freihandel, der durch den Vertrag mit Frankreich
neue Nahrung erhalten hatte, jede objektive und ruhige Erörterung
verhinderte. Die Vereinsregierungen, in die unverkennbare Noth⸗
wendigkeit versetzt, sich der preußischen Forderung zu unterwerfen
und den Vertrag mit Frankreich nebst den von ihm bedingten
Aenderungen des Tarifs anzunehmen, fügten sich derselben nur
widerstrebend und, soweit dies unvermeidlich war.
Preußen seinerseits war befriedigt, die Krisis glücklich beendet
zu haben; e unterließ daher, weitere Aenderungen des Tarifes
in Aussicht zu nehmen, um nicht neue Meinungsverschiedenheiten
hervorzurufen.
Ein Theil der Mißstände wurde später wohl durch die nach⸗
folgenden Handelsverträge vermindert, allein selbst die in den Jahren
1868 und 1869 versuchten Tarifrevisionen fußten auf keiner all—
gemeinen, die gesammte Industrie des Zollvereins umfassenden
statistischen Grundlage und scheiterten an Fragen, die weder
allgemeine Interessen betrafen, noch auch mit einer systematischen
Tarifrevision in nothwendigem Zusammenhange standen.
Unter den Bestimmungen des Vertrages mit Frankreich ist
besonders der die Meistbegünstigungsklausel enthaltende Artikel 31
hervorzuheben; durch ihn war der bisher versuchte allmäh—