118 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
lage beim Bundesrath bereits eingebracht sei, wurde der Antrag
von Behr von der Tagesordnung abgesetzt. Die Gesetzesvorlage selbst
wurde unter dem 16. Juni 1873 im Reichstage eingebracht.“) Es
sollten danach vom 1. Oktober 1873 die Zölle auf Roheisen, auf Eisen
und Stahl, Eisen- und Stahlfabrikate, auf Maschinen, Lokomotiven
und Fahrzeuge aufgehoben werden. Fortbestehen sollte der Zoll nur
für Weißblech und grobe Eisen- und Stahlwaaren. Für diese Fabrikate
wurde er jedoch auf 25 Silbergroschen für den Centner ermäßigt
Vom Zoll befreit sollten ferner werden Pomeranzen und
Kraftmehl, Puder und Stärke, und endlich sollte der Ausfuhrzoll
auf Lumpen aufgehoben werden. Ermäßigt wurden dagegen die
Zölle auf Fischernetze aus Baumwollengarn und auf Hüte aus
Stroh, Rohr, Bast u. s. w. Die Aufhebung der Eisenzölle war
demgemäß der Hauptzweck der Vorlage.
Die bei der Regierung herrschende Ansicht wurde am besten
durch den folgenden Satz aus der Begründung gekennzeichnet: „Die
inländische Eisenindustrie, insbesondere die Roheisenproduktion, ist
nicht imstande, der außerordentlich gesteigerten Nachfrage ohne
Zufluß vom Auslande zu genügen, die möglichste Erleichterung der
Einfuhr vom Auslande liegt somit im allgemeinen Interesse.“
Im Laufe der umfangreichen Verhandlungen über diese Vor—
lage erwies sich die Mehrheit des Reichstages jedoch weniger radikal
als die Regierung mit ihrem freihändlerischen Anhange. Das Gesetz
brachte folgende Aenderungen:
Vom 1. Oktober 1873 wurden vom Eingangszoll befreit:
1. Roheisen aller Art und altes Brucheisen.
2. Rohstahl, seewärts von der russischen Grenze bis zur
Weichselmündung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahl—
fabrikate eingehend.
3. Seeschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen
Schiffsutensilien ꝛc.
4. Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim
Bau von Seeschiffen.
Die Zölle auf Luppeneisen, auf geschmiedetes und gewalztes Eisen
in Stäben ꝛc., fagonnirtes Eisen in Stäben ꝛc, gefirnißtes Eisenblech ꝛc.,
ganz grobe Gußwaaren ꝛc. wurden von 171/,, 25 Silbergroschen,
Thaler und 5 Silbergroschen bezw. 12 Silbergroschen auf 10 Silber—
Anlage zu den Verhandlungen des Reichstages, 4 Sess. 1878. S. 972.