Erster Abschnitt: Chronik des Centralverbandes.
Die Wahlen werden in der Regel mittels Stimmzettel voll—
zogen; eine andere Abstimmungsweise ist jedoch zulässig, wenn sich
von keiner Seite ein Widerspruch erhebt.
8 14.
Jeder Verein ernennt bei seinem Eintritt in den Verband
Delegirte in der Anzahl, welche ihm laut 8 18 zukommt, und bleibt
deren Mandat in Kraft, so lange der betreffende Verein keine gegen—
theilige Anzeige bei dem Direktorium macht. Die Delegirten für
die Repräsentation der Einzelmitglieder werden aus der Zahl der—
selben alljährlich vom Ausschusse nach Maßgabe des 8 18 ernannt.
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Das Direktorium und der Ausschuß stellen die nöthigen
Beamten an, welche besoldet werden müssen. Die Pflichten dieser
Beamten werden nach einer allgemeinen, vom Ausschusse zu ge—
nehmigenden Instruktion durch spezielle Verträge festgestellt.
816.
Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, allen Ver—
sammlungen mit berathender Stimme beizuwohnen.
8117.
Die dem Centralverbande erwachsenden Kosten aller Art
werden aufgebracht:
1. durch Beiträge, welche die Vereine ꝛc. nach Selbstabschätzung
leisten;
2. durch jährliche Beiträge von 30 Mark, welche diejenigen
einzelnen Mitglieder zahlen, welche keinem Verein ꝛc. angehören.
8 18.
Gezahlte Jahresbeiträge in der Höhe von 300 Mark be—
rechtigen zur Wahl eines Delegirten. Schwächere Vereine ꝛc. haben
das Recht, zur Zahlung von 300 Mark als Einheit sich unter ein—
ander zu vereinigen und auf Grund dessen einen Delegirten zu
wählen.
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Die Beiträge werden an die Centralverbandskasse abgeliefert.
— Alle Anweisungen und Entnahmen aus dieser Kasse bedürfen
der Unterschrift des Präsidenten oder dessen Stellvertreters und des
Geschäftsführers.
Jährlich findet eine Kassenrevision durch zwei Delegirte des
Ausschusses statt.