Full text: Erster Band (1. Band)

422 H. ABueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
eingetreten. Sie hatte sich an den Centralverband mit der 
Anfrage gewendet, ob seinerseits Ermittelungen über die Wünsche 
und Forderungen, welche die deutsche Industrie in Bezug auf 
diesen Vertragsabschluß habe, schleunigst herbeigeführt werden könnten. 
Infolgedessen wurden die Mitglieder des Centralverbandes auf— 
gefordert, sich gutachtlich zu äußern, und diese Gutachten wurden, 
nach Sichtung und systematischer Zusammenstellung, der Reichs— 
regierung überreicht. Ueber diese Verhandlungen berichtete der 
Geschäftsführer des Centralverbandes Beutner in der Ausschuß— 
sitzung vom 1. Mal 1883.*) 
Der Handelsvertrag mit Italien war am 4. Mai 1883 ab— 
geschlossen und wurde am 1. Juli desselben Jahres in Wirksamkeit 
gesetzt. In den letzten beiden Jahrzehnten hatten die Zolltarife 
in den meisten Ländern der Erde wesentliche Aenderungen erfahren. 
Der Mangel einer handlichen und übersichtlichen Zusammenstellung 
dieser Tarife wurde in der Geschäftswelt unangenehm empfunden. 
Das Direktorium des Centralverbandes erachtete es daher für 
zweckmäßig, die Zollgesetzgebung aller Länder, welche mit dem 
Deutschen Reich in Güteraustausch standen, zu sammeln, zu sichten 
und übersichtlich an einander zu reihen. Dabei glaubte es diese 
Zusammenstellung nicht auf die eigentlichen Tarife beschränken zu 
sollen, sondern es wurde für zweckmäßig erachtet, aus den Zoll— 
gesetzen alles herauszuziehen, was für den internationalen Verkehr 
bedeutend erschien, besonders die Vorschriften über Tara, über Zoll— 
erleichterungen und Transitläger, über die Ermächtigung der Zoll— 
stellen zur Abfertigung von Waaren, über Ausfuhrzölle, über 
Schiffahrtsabgaben und dergleichen mehr. Außerdem wurden noch, 
soweit erforderlich, erläuternde Bestimmungen über Münz-, Maß— 
und Gewichtsverhältnisse einzelner Länder aufgenommen. 
Für die Behandlung der in den allerletzten Jahren bewirkten 
Veränderungen einzelner Zollpositionen blieben zwei Wege möglich. 
Es konnten entweder die ursprünglichen Tarife hiernach modifizirt 
oder die letzteren unverändert mitgetheilt und die abgeänderten 
neuen Bestimmungen im Anschluß daran zur Kenntniß gebracht 
werden. Das Direktorium entschloß sich für den letzteren Weg, 
weil dadurch ermöglicht wurde, die Entwicklung der ganzen Zoll— 
gesetzgebung aller Länder zu verfolgen. Das Werk wurde in zwei 
) Verhandlungen ꝛc. Heft 21, S. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.