Full text: Erster Band (1. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 435 
Industrien gehöre die große Metallindustrie, die Elektrotechnik, die 
Zeugdruckerei, der Schwefelkiesabbau und andere. Fragen, bei 
denen Interessengegensätze bei den einzelnen Industrien hervorträten, 
habe der Centralverband niemals durch Mehrheitsbeschluß ent— 
schieden. Er bitte daher den Antragsteller, auf eine Abstimmung 
zu verzichten, und die Versammlung, es dem Präsidium zu überlassen, 
eine Verständigung unter den sich gegenüberstehenden Interessenten 
herbeizuführen. 
Obgleich der Referent die Frage für genügend geklärt zur 
Abstimmung erachtete, war er doch mit der von Bueck vorgeschlagenen 
Behandlung seines Antrages einverstanden. Die Versammlung 
beschloß daher, das Direktorium zu beauftragen, die Frage näher 
zu prüfen und, wenn thunlich, eine Verständigung zwischen den 
entgegenstehenden Interessen herbeizuführen. In Ausführung dieses 
Beschlusses bildete das Direktorium eine Kommission zur weiteren 
Behandlung dieser Sache. 
Unter dem 1. Juli 1581 war ein nener Handelsvertrag 
zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossen worden. Der 
Vertrag sollte bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben und, falls 
ihn keiner der vertragschließenden Theile 12 Monate vor diesem 
Tage kündigte, in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres 
von dem Tage an, an welchem von einem der vertragschließenden 
Theile eine Kündigung ausgehe. Eine solche Kündigung war von 
keiner Seite eingetreten; die schweizerische Regierung hatte jedoch 
den Wunsch ausgesprochen, in die Revision einzelner Bestimmungen 
des Vertrages einzutreten. Diesem Wunsche war die deutsche 
Regierung bereitwillig entgegengekommen. 
In der schweizerischen Industrie war eine lebhafte Agitation 
gegen den Handelsvertrag im Gange, und die schweizerische Re— 
gierung hatte sich bereits im Jahre 1885 entschlossen, im Hinblick 
auf den Ablauf des deutsch-schweizerischen Vertrages einen General— 
tarif mit sehr hohen Zollsätzen aufzustellen, in der unverkennbaren 
Absicht, ein Kampfmittel gegen Deutschland zu schaffen und durch 
die in Aussicht gestellte eventuelle differenzielle Behandlung von 
Deutschland günstigere Bedingungen für die Schweiz zu erzwingen. 
Dieselbe Politik hat die Schweiz auch eingeschlagen vor dem Ab— 
schluß des Vertrages mit Deutschland im Jahre 1892 und merk— 
würdiger Weise mit sehr gutem Erfolge, obgleich beim Beginn der
	        
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