Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesezgebung. 9
sonstigen Exclaven hiervon ausgenommen blieben. Die bisher an
den gemeinschaftlichen Grenzen bestehenden Zollerhebungsstellen
wurden aufgelöst, und die sämmtlichen Zölle fernerhin, sowohl an
den Grenzen als bei den inneren Zollämtern, für gemeinschaftliche
Rechnung erhoben. Beide Regierungen verzichteten auf einseitige An—
ordnungen und Verträge mit nicht zum Vereine gehörigen Staaten.
Der Reinertrag der Zölle sollte nach dem Verhältniß der Be—
völkerung getheilt und deren Stand von drei zu drei Jahren
durch eine genaue Volkszählung ermittelt werden. In jedem
Staate sollte eine eigene selbständige Zolladministration bestehen,
und bei jeder derselben ein ständiger Generalbevollmächtigter des
anderen Vereinsstaates zur Kontrole mit bestimmt begrenzten Be—
fugnissen bestellt werden. Für die alle Staaten des Vereins um—
fassende Kontrole der Zollscheine wurde eine gemeinschaftliche An—
stalt gebildet. Die jährliche Abrechnung nach Monatsrechnungen
der Erhebungsämter sollte zwischen den Oberzoll-Administrationen
stattfinden. Allgemeine Anordnungen sollten, mit Ausnahme
dringender Fälle, nur im gemeinsamen Einverständnisse getroffen
werden. Die Zollbediensteten wurden unter die ausschließliche Auf—
sicht desjenigen Staates, welchem sie angehörten, gestellt, sie wurden
jedoch dem Vereine nach einer verabredeten Formel verpflichtet.
Die Kosten der Generaladministration, alle Pensionen, Ruhe—
gehalte ec. wurden von jeder Regierung auf privative Rechnung über—
nommen, dagegen die Kosten der Central-Kontrolanstalt der äußeren
Zollerhebungs- und Aufsichtsstellen und sonstige Verwaltungskosten
auf Rechnung des Vereins bestritten. Die polizeilichen Verfügungen
über den gegenseitigen Besuch der Märkte, den Hausierhandel und
die Bestimmungen über Gewerbsprivilegien blieben den betreffenden
Regierungen vorbehalten. Alle Zollbefreiungen, Rückvergütungen
oder sonstigen Vergünstigungen fielen auf Rechnung derjenigen
Regierung, welche sie gewährte. Alle Stapel- und Umschlagsrechte
wurden aufgehoben. Für Lagerhaus- und Zollanstalten wurde für
jeden Staat ein Maximum festgesetzt; Ueberschreitungen durften auf
eigene Kosten der betreffenden Regierung stattfinden. Wegegelder,
Wasserzölle, Brücken- und Pflasterzölle, Krahn-, Werft- und der—
r gleichen Gebühren blieben der privativen Erhebung vorbehalten.
Wegegeld und Wasserzoll sollte niemals 2 Pf. vom Centner und von
der Stunde überschreiten. Brücken- und Pflasterzölle sollten niemals
als Finanzquelle benutzt werden. Konsumtionsabgaben, welche