520 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
ziehung war in der Denkschrift, kurz zusammengefaßt, etwa Folgendes
ausgeführt:
In der Sitzung des Reichstages vom 21. Januar 1896 habe
der Staatssekretär des Reichsschatzamtes Graf von Posadowsky
bei den Verhandlungen über die Einführung eines Zolles auf
Quebrachoholz und die aus diesem hergestellten Gerbstoffe erklärt,
daß ein neuer, mehr spezifizirter Tarif ausgearbeitet werden solle,
zu welchem Zweck im Etat die Mittel zur Anstellung eines weiteren
vortragenden Rathes beantragt seien. Die Mängel des bestehenden
deutschen Tarifes, der zahlreiche bezüglich ihrer Herstellungskosten
und ihres Preises höchst verschiedene Waaren in große Gruppen
ʒzusammenfaßt, waren in der Denkschrift hervorgehoben, und dann
war ausgesprochen, daß das auf den Schutz der nationalen
Arbeit gerichtete Grundprinzip der deutschen Zollgesetzgebung bei
diesem Tarif in vielen Fällen nicht in Wirksamkeit trete. Bei der
Bildung des neuen Tarifes würde die Aufgabe wesentlich darin
bestehen, Gruppen gleichartiger Waaren zu bilden, wobei nicht
allein die Höhe des Verkaufspreises als maßgebend zu
erachten sei, sondern als besonders beachtenswerth die
Höhe der Herstellungskosten und bei diesen wieder das
Verhältniß, in der die Kosten der verwendeten Arbeit zu
denen des verbrauchten Materials und der Art desselben
ständen. In dieser Beziehung könnte nur aus genauester und
unmittelbarster Kenntniß der Verhältnisse der Industrie ein maß—
gebendes und sachlich richtiges Urtheil abgegeben werden. Es sei
daher bei der Aufstellung des neuen Tarifes, und zwar von
Beginn der Arbeit an, die Mitwirkung von Sachverständigen
bei Bearbeitung jeder einzelnen Position unerläßliche Vor—
bedingung. Die Mitwirkung solcher Sachverständigen herbeizuführen
und zu leiten, würde die erste und nächstliegende Aufgabe der
Centralstelle sein.
Bei der Vorbereitung künftiger Handelsverträge sei sodann die
Wirkung der deutschen Zölle auf die Einfuhr. in der Richtung
zu prüfen, wie die heimischen Industrien durch die fremde Ein—
fuhr beeinflußt würden. Dadurch werde sich die Abmessung des
für den Bestand der gewerblichen Thätigkeit erforderlichen Mindest—
betrages des Zolles ergeben. Von fast noch größerer Bedeutung
sei, zu ermitteln, bei welchem von dem anderen vertragschließenden
Lande festzustellenden höchsten Zollsatze noch auf die Möglichkeit