524 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Mitwirkung des als hochschutzzöllnerisch verrufenen Centralverbandes
unzulässig erschienen sei.
Dem entgegen sei der Centralverband stets von der Ansicht
geleitet gewesen, daß die Interessen der deutschen Industrie eine
ausreichende Vertretung im Deutschen Handelstage niemals ge—
funden hätten. Die Thatsache, daß der Centralverband seit
21 Jahren bestände, und daß in dieser Zeit sich immer weitere
Kreise der Industrie ihm angeschlossen hätten, könne wohl nicht
anders aufgefaßt werden, als daß der übergroße Theil der In—
dustriellen von der Ansicht geleitet werde, daß sie einer anderen
Vertretung ihrer Spezialinteressen als derjenigen bedürfe, die ihnen
besonders in früheren Zeiten im Deutschen Handelstage zutheil ge—
worden sei. Es sei daher wohl zu verstehen, daß, abgesehen von
dem bereits erörterten Grunde, das Direktorium des Central—
verbandes nicht ohne weiteres darauf eingegangen sei, sich dem
Deutschen Handelstage unterzuordnen und ihm die Vertretung der
Industrie zu überlassen. Dieser tiefer liegende Beweggrund habe
die Wahrscheinlichkeit vermindert, daß es in dieser Frage, selbst
beim besten Willen beider Theile, zu einer Verständigung käme,
denn bei dem Anspruch des Deutschen Handelstages, offizieller
Vertreter auch der Industrie zu sein, sei es auch ausgeschlossen, eine
Theilung der Materie derart vorzunehmen, daß von den Aufgaben
der zu bildenden Stelle der Handel dem Deutschen Handelstage,
die Industrie dem Centralverbande Deutscher Industrieller zu⸗
gewiesen werde. Die gemeinsame Thätigkeit beider Körperschaften
erscheine aber auch aus dem weiteren Gesichtspunkte als undurch⸗
führbar, da bei der Verschiedenheit der prinzipiellen Auffassungen
der Centralstelle die erforderliche einheitliche Leitung fehlen würde.
Aus demselben Grunde müsse auch die gemeinschaftliche Begründung
der Centralstelle mit anderen wirthschaftlichen Vereinigungen un—
durchführbar erscheinen.
In der Denkschrift wurde dann noch die Frage erörtert, ob
der Deutsche Handelstag oder der Centralverband, jeder für sich,
imstande wären, die Verpflichtungen auf sich zu nehmen und
durchzuführen, die mit Begründung der Centralstelle verbunden
seien, und sie kam nach eingehender Prüfung der Kräfte und
Mittel beider Vereinigungen zu dem Schlusse, daß diese in keinem
Falle zu dem erwähnten Zwecke ausreichen würden.