Der Centralverband 1876 — 10901.
Hannover, Kurhessen, Sachsen und den sächsischen Herzogthümern,
Braunschweig, Nassau, den schwarzburgischen und reußischen Häusern
und den freien Städten Frankfurt und Bremen geschlossen.
Die Erschütterung des milteldeutschen Vereins erfolgte durch
die Annäherung zwischen der süddeutschen bayerisch-württembergischen
und der preußischen Vereinigung. Das mehr in politischen Beweg⸗
gründen wurzelnde, weitgehende Mißtrauen zwischen Preußen und
Bayern war durch das beiderseitige Verhalten in zoll⸗ und handels—⸗
politischer Beziehung stark abgeschwächt worden, und die wesent—
liche Uebereinstimmung der Zollsysteme begünstigte eine Verständigung.
So war der Boden für Verhandlungen günstig, die auf Anregung
von privater Seite aufgenommen und von dem preußischen Finanz—
minister von Motz und dem bayerischen Staatsminister von
Armansperg mit Wärme und Energie gefördert wurden. Unter
diesen Umständen nahmen die Verhandlungen einen so günstigen
und schnellen Verlauf, daß der Vertrag bereits am 27. Mal 1829
unterzeichnet werden konnte.
Unter den durch den mitteldeutschen Verein gegebenen Ver—
hältnissen war wegen des fehlenden geographischen Zusammen—
hanges eine Zollvereinigung unmöglich. Das Uebereinkommen
konnte daher nur in der Form eines Handelsvertrages getroffen
werden. Durch diesen Vertrag waren für die beiderseits wich—
tigsten, gewerblichen Erzeugnisse erhebliche Nachlässe der Ein—
gangsabgaben von 20 bis 50 pCt. festgesetzt. Für die der selbst—
ständigen Bestimmung beider Kontrahenten unterliegenden Ver—
brauchsartikel war ein System von Uebergangssteuern angenommen,
für alle übrigen Gegenstände aber, abgesehen von Salz und Spiel—
karten und der durch Erfindungsprivilegien geschützten Fabrikate,
war vollkommene Verkehrsfreiheit unter den beiden Vereinen ein—
geführt. Der Durchgangszoll für innere Erzeugnisse der Natur,
der Gewerbe und der Kunst sollte gänzlich aufhören. Für Chaussee—
gelder und ähnliche Abgaben war ein Höchstbetrag festgestellt und
deren allmähliche Beseitigung gegenseitig zugesichert. Der gegen—
seitige Verkehr war an die Benutzung gewisser Verbindungs—
straßen und Uebergangsorte sowie an die Legitimation durch
Ursprungszeugnisse gebunden. Die sonstigen Bestimmungen, wie
beispielsweise die Zusicherung, die beiderseitigen Zollsysteme einander
so viel als möglich zu nähern und die gegenseitig vereinbarten
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