Full text: Erster Band (1. Band)

532 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
In dem Britischen Reiche waren seit Jahren Bestrebungen 
auf den engeren Zusammenschluß der einzelnen Theile desselben 
hervorgetreten. Sie wurzelten wohl hauptsächlich in der Erkenntniß 
der Schwäche, die über den Erdball verstreuten Theile des Welt— 
reiches gegen äußere Feinde zu vertheidigen; sie fanden jedoch ihren 
lebhaftesten Ausdruck in dem Wunsche nach engeren gegenseitigen 
Beziehungen auf handelspolitischem Gebiete. 
Nachdem in dem Dominium Canada die eifrig den wirth— 
schaftlichen Anschluß an die Vereinigten Staaten betreibende liberale 
Partei in dem entscheidenden Wahlkampfe des Jahres 1892 
unterlegen war, verlangte die konservative Partei ihren Lohn für 
die bewiesene Treue in Begünstigungen, die das Mutterland auf 
seinem Markte den canadischen Ausfuhrartikeln gewähren sollte. 
Durch Aufstellung eines neuen Tarifes mit Vorzugssätzen für die 
englische Einfuhr suchte Canada das Mutterland auf den Weg 
der Einführung von Differenzialzöllen zu lenken. Eine differenzielle 
Regelung der Zölle im Britischen Reiche derart herbeizuführen, 
daß die Einfuhr aus den Kolonien auf den Märkten Alt-Englands, 
die Erzeugnisse des Mutterlandes aber bei der Einfuhr in die 
Kolonien zolltarifarisch begünstigt würden, hatte schon auf dem 
ersten Kongreß der britischen Handelskammern im Jahre 1886, bei 
den Konferenzen der Gouverneure der Kolonien am 2. bis 9. Mai 
1887, dann auf den weiteren Kongressen der Handelskammern 
1892 und 1896, sowie bei der Konferenz der Gouverneure bei 
Gelegenheit der Jubelfeier der Königin 1897 eine große Rolle ge— 
spielt. Hierbei war freilich Voraussetzung die Einführung von 
Zöllen in England selbst, also das Aufgeben des Freihandels— 
prinzipes gewesen. 
Die Haltung der englischen Regierung diesen Forderungen 
gegenüber war zweideutig. Es sprachen sich, immer in bedingter 
Weise, einzelne Minister dafür, andere dagegen aus. Eine klare 
bündige Abweisung war kaum zu verzeichnen. Der differenziellen 
Behandlung stand aber zunächst der mit dem Zollverein unter dem 
30. Mai 1865 geschlossene Meistbegünstigungsvertrag, und zwar 
der Artikel 7 desselben im Wege. Dieser Artikel lautete: „Die in 
den vorstehenden Artikeln 15-6 getroffenen Bestimmungen (über 
die Meistbegünstigung) finden auch auf die Kolonien und aus— 
wärtigen Besitzungen Ihrer britischen Majestät Anwendung. In 
diesen Kolonien und Besitzungen sollen die Erzeugnisse der Staaten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.