Full text: Erster Band (1. Band)

578 H. M Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Mittheilungen hatten vorläufig jedoch alle Schritte wegen Zurück— 
nahme des erwähnten Rundschreibens des russischen Zolldepartements 
unterbleiben müssen. 
Von dem Verein der Industriellen des Regierungsbezirks 
Köln war die Errichtung einer Auskunftsstelle für Zollangelegen— 
heiten seitens des Centralverbandes in Anregung gebracht worden. 
In dem Geschäftsbericht war erwähnt, daß bereits bisher das 
Bureau des Centralverbandes vielfach um Auskunft in Zollsachen 
angegangen worden war, die stets hatten ertheilt werden können, da 
es sich im Besitz aller auf gewöhnlichem Wege zu erreichenden 
Hilfsmittel befand, um solche Anfragen zu erledigen. Dessen 
ungeachtet ging das Direktorium auf die Anregung ein, sah 
jedoch wegen der damit verbundenen Verpflichtung und Verantwortung 
von der Errichtung einer gewissermaßen offiziellen Auskunftsstelle 
ab. Dagegen beschloß es, einen besonderen Beamten zu dem Zwecke 
der Bearbeitung der Zollsachen und der diese betreffenden Anfragen 
anzustellen, das Bureau noch weiter mit dem irgend erhältlichen 
Material auszustatten und für diese Stelle eine Summe in den 
Etat einzusetzen. Von der Errichtung dieser Zollauskunftsstelle 
wurde den Mitgliedern später im Rundschreiben vom 15. April 1901 ) 
Kenntniß gegeben. 
Der Verein der deutschen Jute-Industriellen hatte beim 
Centralverbande beantragt, seine auf Aenderung des 8 8, Ziffer 6 
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 gerichtete Eingabe zu 
unterstützen. Der angezogene Paragraph bestimmt, daß ausländische 
Säcke, die zum Zwecke der Ausfuhr von Getreide ꝛc. eingeführt 
werden, vom Zoll befreit sein sollen. Die deutsche Jute-Industrie 
war durch diese Bestimmung schwer geschädigt worden und bean— 
tragte, daß sie in dem neuen Zolltarifgesetz ersetzt werden sollte 
durch folgende Bestimmung: „Alle Jutesäcke, die zum Zwecke 
der Ausfuhr inländischer Erzeugnisse eingeführt werden, 
haben Zoll zuzahlen, wenn aber diese Säcke gefülltin 
das Ausland gehen, ist, unter Feststellung der Identität, 
die Hälfte des gezahlten Zolles zurückzuvergüten. Das 
Direktorium beschloß in seiner Sitzung vom 26. April 1901, 
diesen Antrag zu unterstützen und eine entsprechende Eingabe an 
den Bundesrath zu richten.“) 
) Verhandlungen Helt 90 17. 
**) Verhandlungen ꝛc. Heft 90, S. 20.
	        
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