586 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Dieser Artikel war wegen seines programmatischen Charakters
von dem Geschäftsführer dem Direktorium in seiner Sitzung vom
9. August vorgelegt und von diesem einstimmig gebilligt worden.
Nach der Veröffentlichung dieses Artikels konnte auch die
gegnerische Presse nicht umhin, anzuerkennen, daß das Direktorium
des Centralverbandes bestimmt Stellung gegen die in dem 81
Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vorgesehene gesetzliche Festlegung von
Minimalzöllen für die vier hauptsächlichsten Getreidearten genommen
habe. Für diese erzwungene Anerkennung entschädigte sich die
gesammte freihändlerische Presse durch um so schärfere Angriffe
gegen das Direktorium, wegen der in dem Beschluß vom 9. August
enthaltenen Erklärung, daß es gegen die Höhe der im 8 1Absatz?
des Zolltarifgesetzes genannten Getreidezölle keine Bedenken erhebe,
vielmehr befriedigt sein würde, wenn bei dem Abschluß von Handels—
verträgen diese Sätze für die Landwirthschaft erreicht werden könnten.
Das Direktorium hatte bereits in seiner Sitzung vom 9. August
beschlossen, das Zolltarifgesetz nebst Tarif vom 26. Juli in einer
Versammlung der Delegirten zur Erörterung zu bringen, die auf
den 1. Oktober anberaumt worden war.
Die Berathung sollte getheilt werden in eine über das
Zolltarifgesetz und den Beschluß des Direktoriums vom 9. August
und eine andere über den Zolltarif und die zu diesem von den
Mitgliedern eingegangenen Anträge. Die Berichterstattung über
den ersten Theil war dem Geschäftsführer Bueck, diejenige über
den zweiten Theil dessen Stellvertreter Dr. Alexander Tille
übertragen worden. Das Direktorium war am Tage vor der
Versammlung der Delegirten, am 30. September, zu einer vor—
beratenden Sitzung zusammengetreten. Im Einverständniß mit dem
Vorsitzenden war von dem Geschäftsführer zu dem ersten Theil der
Verhandlungen ein Beschlußantrag vorgelegt worden. In seinem
ersten Theil brachte dieser Beschlußantrag auf der Grundlage des
von dem Direktorium am 9. August gefaßten Beschlusses den
Widerspruch gegen die gesetzliche Festlegung von Minimalzöllen für
Getreide, also gegen den Absatz2 des 81 des Zolltarifgesetzes, klar
und bestimmt zum Ausdruck, ebenso aber auch das in jenem Be—
schlusse enthaltene Entgegenkommen der Landwirthschaft gegenüber.
Der zweite und dritte Absatz des Beschlußantrages bezog sich auf
die 88 6 und 12 des Zolltarifgesetzes.