Full text: Erster Band (1. Band)

586 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Dieser Artikel war wegen seines programmatischen Charakters 
von dem Geschäftsführer dem Direktorium in seiner Sitzung vom 
9. August vorgelegt und von diesem einstimmig gebilligt worden. 
Nach der Veröffentlichung dieses Artikels konnte auch die 
gegnerische Presse nicht umhin, anzuerkennen, daß das Direktorium 
des Centralverbandes bestimmt Stellung gegen die in dem 81 
Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vorgesehene gesetzliche Festlegung von 
Minimalzöllen für die vier hauptsächlichsten Getreidearten genommen 
habe. Für diese erzwungene Anerkennung entschädigte sich die 
gesammte freihändlerische Presse durch um so schärfere Angriffe 
gegen das Direktorium, wegen der in dem Beschluß vom 9. August 
enthaltenen Erklärung, daß es gegen die Höhe der im 8 1Absatz? 
des Zolltarifgesetzes genannten Getreidezölle keine Bedenken erhebe, 
vielmehr befriedigt sein würde, wenn bei dem Abschluß von Handels— 
verträgen diese Sätze für die Landwirthschaft erreicht werden könnten. 
Das Direktorium hatte bereits in seiner Sitzung vom 9. August 
beschlossen, das Zolltarifgesetz nebst Tarif vom 26. Juli in einer 
Versammlung der Delegirten zur Erörterung zu bringen, die auf 
den 1. Oktober anberaumt worden war. 
Die Berathung sollte getheilt werden in eine über das 
Zolltarifgesetz und den Beschluß des Direktoriums vom 9. August 
und eine andere über den Zolltarif und die zu diesem von den 
Mitgliedern eingegangenen Anträge. Die Berichterstattung über 
den ersten Theil war dem Geschäftsführer Bueck, diejenige über 
den zweiten Theil dessen Stellvertreter Dr. Alexander Tille 
übertragen worden. Das Direktorium war am Tage vor der 
Versammlung der Delegirten, am 30. September, zu einer vor— 
beratenden Sitzung zusammengetreten. Im Einverständniß mit dem 
Vorsitzenden war von dem Geschäftsführer zu dem ersten Theil der 
Verhandlungen ein Beschlußantrag vorgelegt worden. In seinem 
ersten Theil brachte dieser Beschlußantrag auf der Grundlage des 
von dem Direktorium am 9. August gefaßten Beschlusses den 
Widerspruch gegen die gesetzliche Festlegung von Minimalzöllen für 
Getreide, also gegen den Absatz2 des 81 des Zolltarifgesetzes, klar 
und bestimmt zum Ausdruck, ebenso aber auch das in jenem Be— 
schlusse enthaltene Entgegenkommen der Landwirthschaft gegenüber. 
Der zweite und dritte Absatz des Beschlußantrages bezog sich auf 
die 88 6 und 12 des Zolltarifgesetzes.
	        
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