590 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Pflicht und sein Recht, den Beschluß des Direktoriums vom
9. August nach seiner persönlichen Auffassung auszulegen. In der
Presse sei der Beschluß zunächst als eine Stellungnahme für den
Doppeltarif angesehen worden, da das Direktorium sich lediglich
gegen einen Doppeltarif nur für Getreide erklärt habe. Er habe den
Beschluß damals so aufgefaßt, daß es nicht in der Absicht des
Direktoriums gelegen habe, durch das Wort nur eine Einschaltung
zu machen, die so ausgelegt werden könnte und sollte, als wenn
das Direktorium sich nur für einen Doppeltarif für Getreide nicht
erwärmen könne, aber einem Doppeltarif im ganzen zustimmen
würde. Eine solche Auslegung des Beschlusses würde auch der
ganzen Argumentation widersprechen, die dem Beschluß des
Direktoriums zugrunde liege. Es sei in logischer Schlußfolgerung
dazu gelangt, sich gegen die in Rede stehende Bestimmung aus—
zusprechen, weil es in ihr ein Hinderniß erblickt habe, das unter
Umständen den Abschluß von Handelsverträgen unmöglich machen
könne. Denn bei der Festlegung jener Sätze müßte der Abschluß
von Handelsverträgen unterbleiben, wenn von den anderen ver—
handelnden Theilen für Weizen nicht 5,50 Mark, sondern nur
5 Mark zugestanden würden. Nach der Ansicht des Referenten
habe nur dieses Verhältniß allein das Direktorium dahin geführt,
Stellung gegen die Bestimmung des Zolltarifgesetzes zu nehmen.
Wenn diese Argumentation richtig sei, so würde die Zustimmung
zu einem Doppeltarif im ganzen ein Widersinn gewesen sein. Denn
eine solche würde in diesem Zusammenhange bedeutet haben, das
Direktorium betrachte den Doppeltarif für Getreide als Hinderniß
für den Abschluß von Handelsverträgen, habe aber nichts dagegen,
daß ein Doppeltarif im ganzen, und damit so und soviele andere
ebensolche Hindernisse geschaffen würden.
Der Referent zog dann das unfreundliche und feindselige
Verhalten der Landwirthschaft und ihrer Presse dem Central—
verbande gegenüber in den Kreis seiner Betrachtungen und wendete
sich darauf nur noch den 88 6 und 12 des Zolltarifgesetzes zu, da
die anderen Paragraphen, als wesentlich den Handel betreffend,
den Vertretungskörperschaften des Handels zur Erörterung über—
lassen werden könnten.
Der 8 12 bestimmte im Absatz 1 Folgendes: „Der Zeit⸗
punkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, wird durch kaiser—
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrathes bestimmt.“