Full text: Erster Band (1. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 593 
„Die Versammlung der Delegirten muß sich daher im Interesse 
der durch den Centralverband vertretenen Industrie und, um ein 
dem Abschluß von Handelsverträgen unter Umständen unbedingt 
entgegenstehendes Hinderniß zu beseitigen, mit aller Entschiedenheit 
dagegen aussprechen, daß Mindestsätze als unabänderlich durch das 
Zolltarifgesetz festgestellt werden. 
„Die Versammlung der Delegirten erachtet daher eine ent— 
sprechende Abänderung des 81 des Entwurfes eines Zolltarifgesetzes 
für unabweislich. 
„Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland mit einem auswärtigen 
Staate in einen Zollkrieg gerathen könnte, ist die Versammlung der 
Delegirten damit einverstanden, daß die im 86 des geltenden Zoll— 
tarifgesetzes vom 15. Juli 1879 festgestellten Mittel zum Kampfe 
durch den 8 8 des vorliegenden Entwurfes eines Zolltarifgesetzes 
in entsprechender Weise verstärkt werden sollen. 
„Die Versammlung der Delegirten erklärt sich in hohem Maße 
befriedigt durch die im 8 12 Absatz 1 des mehrerwähnten Entwurfes 
enthaltene Bestimmung, die besagt, daß der Zeitpunkt, mit welchem 
das Zolltarifgesetz in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesraths bestimmt wird. Die Versammlung 
der Delegirten erblickt in dieser Bestimmung die durchaus noth⸗ 
wendige Sicherheit gegen den möglichen Eintritt eines vertragslosen 
Zustandes und gegen Verwickelungen mit dem Auslande auf zoll⸗ 
politischem Gebiete; durch beides würde das deutsche Wirthschafts— 
leben schwer geschädigt werden. Die Versammlung der Delegirten 
muß daher jede Aenderung dieser Bestimmung, durch welche jene Sicher— 
heit geschwächt oder beseitigt werden könnte, entschieden zurückweisen.“ 
Die von dem Korreferenten, Mitglied des Direktoriums, Geh. 
Regierungsrath König vorgelegte Resolution hatte folgenden Wortlaut: 
„Mit Bezug auf die im 81 Absatz 2 des Entwurfes eines 
Zolltarifgesetzes vom 26. Juli d. J. enthaltene Bestimmung, lautend: 
Für die nachbenannten Getreidearten sollen die Zollsätze des 
Tarifs durch vertragsmäßige Abmachungen nicht unter die bei— 
gefügten Sätze ermäßigt werden: 
Tarifstelle Noggen e für 1d 
II. Weizen und Spelz 50 c 
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beschließt die heutige Versammlung der Delegirten wie folgt: 
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