2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 593
„Die Versammlung der Delegirten muß sich daher im Interesse
der durch den Centralverband vertretenen Industrie und, um ein
dem Abschluß von Handelsverträgen unter Umständen unbedingt
entgegenstehendes Hinderniß zu beseitigen, mit aller Entschiedenheit
dagegen aussprechen, daß Mindestsätze als unabänderlich durch das
Zolltarifgesetz festgestellt werden.
„Die Versammlung der Delegirten erachtet daher eine ent—
sprechende Abänderung des 81 des Entwurfes eines Zolltarifgesetzes
für unabweislich.
„Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland mit einem auswärtigen
Staate in einen Zollkrieg gerathen könnte, ist die Versammlung der
Delegirten damit einverstanden, daß die im 86 des geltenden Zoll—
tarifgesetzes vom 15. Juli 1879 festgestellten Mittel zum Kampfe
durch den 8 8 des vorliegenden Entwurfes eines Zolltarifgesetzes
in entsprechender Weise verstärkt werden sollen.
„Die Versammlung der Delegirten erklärt sich in hohem Maße
befriedigt durch die im 8 12 Absatz 1 des mehrerwähnten Entwurfes
enthaltene Bestimmung, die besagt, daß der Zeitpunkt, mit welchem
das Zolltarifgesetz in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit
Zustimmung des Bundesraths bestimmt wird. Die Versammlung
der Delegirten erblickt in dieser Bestimmung die durchaus noth⸗
wendige Sicherheit gegen den möglichen Eintritt eines vertragslosen
Zustandes und gegen Verwickelungen mit dem Auslande auf zoll⸗
politischem Gebiete; durch beides würde das deutsche Wirthschafts—
leben schwer geschädigt werden. Die Versammlung der Delegirten
muß daher jede Aenderung dieser Bestimmung, durch welche jene Sicher—
heit geschwächt oder beseitigt werden könnte, entschieden zurückweisen.“
Die von dem Korreferenten, Mitglied des Direktoriums, Geh.
Regierungsrath König vorgelegte Resolution hatte folgenden Wortlaut:
„Mit Bezug auf die im 81 Absatz 2 des Entwurfes eines
Zolltarifgesetzes vom 26. Juli d. J. enthaltene Bestimmung, lautend:
Für die nachbenannten Getreidearten sollen die Zollsätze des
Tarifs durch vertragsmäßige Abmachungen nicht unter die bei—
gefügten Sätze ermäßigt werden:
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II. Weizen und Spelz 50 c
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beschließt die heutige Versammlung der Delegirten wie folgt:
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