2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 599
man so, dann würden Unklarheiten vermieden. Dem sei nun aber,
wie ihm wolle; es sei in der Sitzung anders gemacht worden. Er
schlage nun vor, diesen Beschluß des Direktoriums ganz außer Dis—
kussion zu lassen. Wie er zu interpretiren sei, das sei nach seinem
Dafürhalten jetzt vollständig gleichgültig; die Versammlung habe
ein sachliches Urtheil auszusprechen ohne Rücksicht auf eine vor—
liegende Aeußerung des Direktoriums. Die Versammlung solle sich
daher mit dem Kern der Sache beschäftigen, und dieser Kern der
Sache sei aus den Vorträgen der Referenten sehr einfach heraus—
zuschälen. Beide Referenten hätten als Haupterforderniß hingestellt
und als für die Industrie unter allen Umständen erstrebenswerth
erachtet den Wiederabschluß langfristiger Handelsverträge, einen
Wunsch, über den auch die Anwesenden sich in vollständiger Ueber—
einstimmung befänden. Beide Referenten hätten als ihre überein—
stimmende Auffassung erklärt, daß sie in Gemäßheit der bisherigen
Haltung des Centralverbandes und in Uebereinstimmung damit voll—
ständig darin einverstanden seien, daßder Centralverband erneut alsseine
Meinung zum Ausdruck bringe, daß er von der Nothwendigkeit
einer Erhöhung der landwirthschaftlichen Zölle überzeugt sei. Beide
Referenten seien einen weiteren Schritt gemeinsam gegangen, indem
sie sich damit einverstanden erklärten, daß, was die Erhöhung
der Zölle für Getreide betreffe, nicht unter die in Sosat?
des Zolltarifgesetzes normirten Sätze heruntergegangen werden solle.
Ein vierter Punkt endlich, in dem beide Referenten mit einander
einverstanden seien, sei, daß beide die in 81 des Gesetzentwurfes
erfolgte Feststellung von Minimalsätzen für Getreide nicht wollten.
Beide Referenten perhorreszirten also den für die vier Getreidearten
festgestellten Doppeltarif.
Nun komme die Differenz zwischen dem Referenten und dem
Korreferenten. Sie sei folgende: der Referent lehne den im 51
des Zolltarifgesetzentwurfes für die vier Getreidearten vorgesehenen
Doppeltarif grundsätzlich ab, weil er in der Feststellung eines
Doppeltarifs für den einen oder den anderen Gegenstand, möge es
Getreide oder etwas anderes sein, die Gefahr erblicke, daß ein
derartiger partieller Doppeltarif prohibitiv auf den Abschluß von
Handelsverträgen wirken könne. Das sei die scharf pointirte
Stellung des Referenten. Der Korreferent perhorreszire zwar auch
den in 81 des Zolltarifgesetzentwurfes vorgesehenen partiellen
Doppeltarif für die vier Getreidearten, sage aber, — wenn trotz