Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 41
der zollvereinigten Staaten von Oesterreich und Deutschland an die
deutschen Regierungen. In dieser wurde die Zolleinigung
im engsten Zusammenhange mit der politischen Einigung
Deutschlands und Oesterreichs aufgefaßt. Der Zollverein
sollte zur Bundessache werden, die Aufnahme benachbarter
Staaten in den Zollverband aber nicht ausgeschlossen sein. Im
Innern der gemeinschaftlichen Zolllinie sollte der Verkehr frei
werden, die Leitung der Zoll- und Handelsverhältnisse, sowie die
Oberaufsicht über die Verkehrsanstalten der Bundesgewalt zustehen.
Dieser sollte ein Bundesrath für Handel und Schiffahrt zur Seite
stehen, der in einen alljährlich zusammentretenden großen Rath und
einen vorbereitenden Ausschuß zerfallen sollte.
Die Denkschrift ging sodann zur Darlegung der von dem
großen Handelsgebiet zwischen der Adria und der Nord- und Ostsee
mit einer Bevölkerung von 70 Millionen Menschen zu befolgenden
Handelspolitik über und gelangte dabei zu folgenden Sätzen:
1. Sie ist aufzurichten so wenig auf der agrikolen und einseitig
das Land aufschließenden Basis, als auf der gewerblich-pro—
hibitionistischen oder das Land einseitig absperrenden, sondern auf der
wahrhaft nationalökonomischen, alle Zweige der Volkswirthschaft
ebenmäßig umfassenden Basis; ebenso behält sie fortwährend den
Zweck einer gleichmäßig harmonischen Entfaltung aller dieser Zweige
fest im Auge, erkennt dabei jedoch die sorgfältigste Pflege, den wirk—
samsten Schutz für die Großziehung der .heimischen gewerblichen
Konkurrenzkraft sowohl auf dem eigenen wie auf dem Weltmarkte
als nothwendig an, indem sie darin die Grundbedingung des Auf—
schwungs nicht blos der Industrie, sondern auch der Landwirthschaft
und des Handels, überhaupt die allgemeine Wohlfahrt gesichert
und gewahrt sieht.
2. Die gewerbliche Konkurrenzkraft wird sich wesentlich auf die
möglichst ausgedehnte Urproduktion, auf die Freiheit des Bodens
und der Arbeit, auf die völlig freie Konkurrenz im Innern, auf
den möglichst wohlfeilen und unmittelbaren Bezug aller Roh⸗ und
Hilfsstoffe für die Industrie, endlich auf einen dem Schutzbedürfnisse
möglichst genau entsprechenden Zolltarif, überhaupt auf eine an—
gemessene Handels- und Schifffahrts-Gesetzgebung stützen müssen.
3. Vermöge der im ganzen gleichmäßigen Wirthschaftszustände
der europäischen Länder kann der Abschluß von eigentlichen Handels—