Full text: Erster Band (1. Band)

Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 41 
der zollvereinigten Staaten von Oesterreich und Deutschland an die 
deutschen Regierungen. In dieser wurde die Zolleinigung 
im engsten Zusammenhange mit der politischen Einigung 
Deutschlands und Oesterreichs aufgefaßt. Der Zollverein 
sollte zur Bundessache werden, die Aufnahme benachbarter 
Staaten in den Zollverband aber nicht ausgeschlossen sein. Im 
Innern der gemeinschaftlichen Zolllinie sollte der Verkehr frei 
werden, die Leitung der Zoll- und Handelsverhältnisse, sowie die 
Oberaufsicht über die Verkehrsanstalten der Bundesgewalt zustehen. 
Dieser sollte ein Bundesrath für Handel und Schiffahrt zur Seite 
stehen, der in einen alljährlich zusammentretenden großen Rath und 
einen vorbereitenden Ausschuß zerfallen sollte. 
Die Denkschrift ging sodann zur Darlegung der von dem 
großen Handelsgebiet zwischen der Adria und der Nord- und Ostsee 
mit einer Bevölkerung von 70 Millionen Menschen zu befolgenden 
Handelspolitik über und gelangte dabei zu folgenden Sätzen: 
1. Sie ist aufzurichten so wenig auf der agrikolen und einseitig 
das Land aufschließenden Basis, als auf der gewerblich-pro— 
hibitionistischen oder das Land einseitig absperrenden, sondern auf der 
wahrhaft nationalökonomischen, alle Zweige der Volkswirthschaft 
ebenmäßig umfassenden Basis; ebenso behält sie fortwährend den 
Zweck einer gleichmäßig harmonischen Entfaltung aller dieser Zweige 
fest im Auge, erkennt dabei jedoch die sorgfältigste Pflege, den wirk— 
samsten Schutz für die Großziehung der .heimischen gewerblichen 
Konkurrenzkraft sowohl auf dem eigenen wie auf dem Weltmarkte 
als nothwendig an, indem sie darin die Grundbedingung des Auf— 
schwungs nicht blos der Industrie, sondern auch der Landwirthschaft 
und des Handels, überhaupt die allgemeine Wohlfahrt gesichert 
und gewahrt sieht. 
2. Die gewerbliche Konkurrenzkraft wird sich wesentlich auf die 
möglichst ausgedehnte Urproduktion, auf die Freiheit des Bodens 
und der Arbeit, auf die völlig freie Konkurrenz im Innern, auf 
den möglichst wohlfeilen und unmittelbaren Bezug aller Roh⸗ und 
Hilfsstoffe für die Industrie, endlich auf einen dem Schutzbedürfnisse 
möglichst genau entsprechenden Zolltarif, überhaupt auf eine an— 
gemessene Handels- und Schifffahrts-Gesetzgebung stützen müssen. 
3. Vermöge der im ganzen gleichmäßigen Wirthschaftszustände 
der europäischen Länder kann der Abschluß von eigentlichen Handels—
	        
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