Full text: Zweiter Band (2. Band)

e 2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 65 
e liegenden Der die Arbeitslosenversicherung betreffende Beschluß 
ir die Vel erachtete es zunächst als eine Pflicht des Reiches, der Staaten und 
len und zu der Gemeinden, Arbeitern Unterstützung bei unverschuldeter Arbeits⸗ 
r losigkeit zu gewähren; doch dürfe die Unterstützung nicht den 
unlu un Charakter eines Almosens oder einer Armenunterstützung annehmen. 
Inpusirie Als Voraussetzung einer allgemeinen Versicherung der Arbeitslosen 
ense aus forderte der Kongreß das uneingeschränkte Koalitionsrecht für alle 
e Arbeiter beiderlei Geschlechts im Gewerbe, in der Hausindustrie, der 
u Schiffahrt und Landwirthschaft, in den Staatsbetrieben und in häus⸗ 
instellungen lichen Diensten, die Gewährung der Rechtsfähigkeit an die beruf⸗ 
he lunn lichen Organisationen, die Vornahme regelmäßiger Zählung der 
n sich hi Arbeitslosen und die reichsgesetzliche Regelung der Arbeitsvermitte— 
efühle ihrer lung durch die Organisation von Arbeitsbörsen, zu deren Errichtung 
aftskongreß und Unterhaltung die Einzelstaaten und die Gemeinden zu ver⸗ 
Ablehnung pflichten seien. Jedes System einer Arbeitslosenversicherung auf 
ses brnhlen. einer anderen Grundlage, als der der Selbstverwaltung der Arbeiter 
idung. In und der Gewährung eines Reichszuschusses, wurde von dem Kongreß 
len wurde verworfen. Der Zuschuß des Reiches zu der Arbeitslosenversiche⸗ 
die zu be⸗ rung sollte gedeckt werden zur Hälfte aus Reichsmitteln, zur anderen 
llten. Das Hälfte von den Berufsgenossenschaften. Die von diesen zu leistenden 
genau be— Beiträge sollten lediglich auf die Arbeitgeber umgelegt werden. 
weises und Zum Koalitionsrecht der „Eisenbahner onde Folgen— 
Errichtung des beschlossen: 
terinteressen „In Erwägung, daß die wirthschaftlichen und sozialen Inter⸗ 
Wahlen zu essen der deutschen Eisenbahner konform sind den wirthschaftlichen 
Interessen aller im Handel, in der Industrie und der Landwirth⸗ 
art in den schaft erwerbsthätigen Personen, und daß nach 8 152 der Gewerbe⸗ 
legirte als ordnung das allen gewerblichen Gehilfen, Gesellen und Fabrik— 
ihm kamen arbeitern gewährleistete Koalitionsrecht den Eisenbahnangestellten 
nzelner Ge— und Arbeitern von den Eisenbahnverwaltungen streitig gemacht 
eipzig, zur wird, daß aber in der Vorenthaltung des Koalitionsrechts das 
egt werden Bestreben und das Festhalten der Eisenbahnverwaltungen an rück⸗ 
nicht mehr sichtsloser, uneingeschränkter Ausbeutung des Personals zum Aus— 
mission und druck komme, beschließt der vierte deutsche Gewerkschaftskongreß: 
ei. Unver⸗ „Es ist energisch dahin zu wirken, daß von gesetzgeberischer Seite 
ildemokratie baldigst Maßnahmen ergriffen werden, welche geeignet sind, den 
chen Wegen Eisenbahnern das Koalitionsrecht unter allen Umständen zu sichern..“ 
Kongresses Ferner verlangte der Kongreß, ausgehend von dem Gesichtspunkt, 
daß jeder Mensch das Recht haben müsse, seiner politischen An—⸗
	        
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