Full text: Zweiter Band (2. Band)

86 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Anzahl von Vertretern der Prämienzahler zu bilden sei. Außerdem 
sollten Lokalkommissionen errichtet werden. 
Den versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, bezw. ihren 
Hinterbliebenen, sollte gegen die Arbeiterunfallversicherungskasse ein 
unübertragbarer Unterstützungsanspruch zustehen, wenn sie infolge 
eines bei der Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen herbei— 
geführten Unfalles verletzt oder getödtet worden wären. Die 
Unfallrente sollte nach dem in den letzten 3 Jahren durchschnittlich 
verdienten Jahreslohn des Verunglückten berechnet werden. Der 
Verletzte sollte im Falle vollständiger Erwerbsunfähigkeit bis zu s 
2, seines durchschnittlichen Jahresverdienstes, jedoch nicht über tr 
500 Mark, im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit bis zur Hälfte 
seines durchschnittlichen Jahresverdienstes, aber nicht über 400 Mark w 
als jährliche Rente erhalten. b⸗ 
Im Todesfalle sollte der Wittwe des Verunglückten bis zu d 
200 Mark und jedem Kinde bis zu 72 Mark, allen Doppelwaisen u 
aber bis zu 108 Mark als jährliche Rente, den Kindern und hi 
Waisen bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre zugebilligt werden. di 
Für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Kasse wurde ein n 
besonderes Verfahren vorgeschrieben. Ueber jeden schweren Unfall 
sollte der Unternehmer, unter Zuziehung des Verletzten oder eines 
Arbeiters als Vertrauensmann, ein Protokoll aufzunehmen und d 
binnen 3 Tagen der Lokalkommission einzureichen haben. 
Die Mittel zur Zahlung der Entschädigung wären durch 
Prämien aufzubringen, von denen die Hälfte der Unternehmer 
1. der Arbeiter und die Wohnsitzgemeinde des Verletzten zu h 
zahlen haben sollte. Die Prämien aber sollten nach dem Lohne P 
des Versicherten, unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des C 
Gewerbes, bemessen werden. Die Erhebung der Beiträge endlich T 
sollten unentgeltlich durch die staatlichen und gemeindlichen Steuer— de 
empfänger erfolgen. n 
Dieser ungemein durchdachte und, nach Maßgabe sei 
der bestehenden Lage der betreffenden Gesetzgebung, er 
reifste Vorschlag zur Reform der Haftpflicht und Ent— w 
schädigung der bei der Arbeit verunglückten Arbeiter, sil 
bezw. deren Angehörigen, war somit von einem außer— ni 
halb der gesetzgebenden Körperschaften stehenden deutschen 
Großindustriellen ausgegangen. Dieser Entwurf hatte
	        
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