Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 91 
erstellung Verhältnisse vielfachem und oft raschem Wechsel unterworfen seien. 
werde in Bei der Berathung des Haftpflichtgesetzes seien angesichts dieser 
nes Ver⸗ Schwierigkeiten Anträge gestellt worden, mit denen man sich darauf 
gen von beschränken wollte, die an den Unternehmer zu stellende Forderungen 
uch vor— sehr allgemein von „den bestehenden Vorschriften“ oder von „Er— 
8 Unter— fahrung und Wissenschaft“ abhängig zu machen. Hierzu war in 
einzelnen der Begründung bemerkt, daß sich infolge der Verschiedenheit, sei 
es der „geltenden Vorschriften“, sei es des Urtheils über die Forderun— 
z weiter, gen der „Erfahrung und Wissenschaft“, in der praktischen Hand— 
der Vore habung des Gesetzes eine unerträgliche Ungleichmäßigkeit heraus— 
gationen— stellen und der bestehende Zustand nicht wesentlich gebessert werden 
Schaden— würde. 
oweniger Jede Regelung, die den Anspruch des Arbeiters von einem 
des wre wirklichen oder fingirten Verschulden des Unternehmens abhängig 
den ein⸗ mache, sei mit der Gefahr verbunden, daß über das Vorhandensein 
undsatzes dieses Verschuldens in jedem einzelnen Falle der Anwendung Zweifel 
und über entständen. Diese Zweifel würden in zahlreichen Fällen zu einer 
fürworter Quelle von Rechtsstreitigkeiten werden. Damit würde es aber mehr 
jeiles des oder weniger dem Zufall überlassen bleiben, ob die einzelnen 
nicht zu Arbeiter der Wohlthat des Gesetzes gleichmäßig theilhaftig werden, 
und ebenso würde der verbitternde Einfluß bestehen bleiben, den 
zahl des der durch das Haftpflichtgesetz geschaffene Rechtszustand auf das 
raktischen Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitern ausgeübt habe. 
Regelung Die Erfolglosigkeit der gemachten Vorschläge dürfe jedoch 
sie werde nicht dazu führen, die Bestrebungen zur Besserung der in Rede 
tung und stehenden Verhältnisse auf sich beruhen zu lassen. Ein Stillstand 
fzustellen, oder gar ein Rückschritt auf diesem Gebiete der Gesetzgebung würde 
Verletzten den staatlichen Aufgaben wie dem Interesse der Industrie nicht 
der Er⸗ entsprechen. Dagegen werde eine Regelung, welche die auf Sicherung 
mers für der Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der Unfälle ge— 
dee Der richtete Forderung in gerechtem Umfange für einen möglichst weiten 
die ver— Kreis befriedige, unter denjenigen Maßregeln, die zur Verbesserung 
wierigkeit der Lage der Arbeiter in Frage kommen können, als eine der 
Inen Be—⸗ nächstliegenden und fruchtbarsten anzuerkennen sein, zumal dadurch 
die zu er⸗ für eine nicht geringe Zahl von Fällen dem Bedürfniß der In— 
rechtigkeit validen⸗, Wittwen- und Waisenversorgung entsprochen werde. Nach 
mkönnten. der dem Gesetzentwurf zu Grunde liegenden Auffassung könne diese 
ung dieser Regelung nur auf dem Wege herbeigeführt werden, daß die auf 
sonstigen dem Gesetz vom 7. Juni 1871 beruhende Haftpflicht der Unter—
	        
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