Full text: Zweiter Band (2. Band)

92 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
nehmer gegen ihre Arbeiter durch eine öffentlich-rechtlich ge— Qu 
regelte allgemeine Unfallversicherung ersetzt werde. sot 
Nach Hervorhebung der betreffenden Bestimmungen des Haft⸗ ri 
pflichtgesetzes war in der Begründung weiter ausgeführt, daß nur, ub 
wenn von dem Verschulden gänzlich abgesehen werde, dem Arbeiter di 
durch die Versicherung die volle Sicherheit gegeben werden könne, be 
durch einen Unfall mit seiner Erwerbsfähigkeit nicht auch seinen lid 
Unterhalt zu verlieren, beziehungsweise bei einem durch Unfall du 
herbeigeführten Tode seine Angehörigen nicht hilflos zurückzulassen. sta 
Die Begründung kam daher zu der Schlußfolgerung, daß, Pr 
um zu einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen, Hi 
alle Unfälle ohne Ausnahme in die Versicherung eingeschlossen sol 
werden müßten. Andererseits könne es nicht als Erforderniß einer we 
befriedigenden Regelung angesehen werden, daß durch die Ver— des 
sicherung der volle Ersatz aller durch den Unfall herbeigeführten sän 
Vermögensnachtheile gedeckt werde. Der Billigkeit und dem Be— Ar 
dürfnisse werde vielmehr genügt werden, wenn dem Arbeiter der keil 
ausreichende Unterhalt nach. dem Maße seiner bisherigen Wirth— bes 
schaftslage gesichert werde. Dabei sei namentlich auch zu beachten, seit 
daß aus dem arbeitslosen Einkommen, welches ihm in der Ent⸗ Ar! 
schädigung zutheil werde, diejenigen besonderen Ausgaben, die er der 
bis dahin zur Erhaltung und Nutzbarmachung seiner Arbeitskräfte leb 
aus seinem Arbeitsverdienste zu bestreiten hatte, nicht mehr aufzu— fin 
wenden seien. Noch weniger würde es der Billigkeit entsprechen, nich 
wenn der Wittwe oder den sonstigen Hinterbliebenen eines durch Un 
Unfall getöteten Arbeiters eine, dem vollen Verdienst des letzteren star 
gleichkommende Entschädigung eingeräumt würde. füh 
In Anknüpfung hieran führte die Begründung weiter aus, sor 
daß die gerechtfertigte Beschränkung der Entschädigung auf einen Di 
gesetzlich zu bestimmenden Theil des Jahreseinkommens auch eine 
nothwendige Voraussetzung der Durchführbarkeit der beabsichtigten daf 
Maßregel bilde. Die Einräumung eines uneingeschränkten Ent— pra 
schädigungsanspruches für alle durch Unfälle herbeigeführten Ver— sein 
mögensnachtheile würde so erhebliche Aufwendungen erfordern, daß gen 
durch deren Ueberlast eine Schädigung der Industrie, damit der sozi 
gesammten Volkswirthschaft und des Erwerbes der Arbeiter selbst Wü 
zu befürchten sein würde. prä 
Die Aufbringung der Kosten, d. h. die Zahlung der Ver— die 
sicherungsprämie betreffend, würde es, wie die Begründung weiter ged
	        
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