2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 93
lich ge— ausführte, der Natur der Sache entsprechen, sie den Betheiligten in
de. soweit aufzuerlegen, als nicht staatliche Zwecke durch die neue Ein—
des Haft⸗ richtung verfolgt würden, deren Erfüllung die Kräfte der Betheiligten
daß nur, übersteige. Betheiligt seien zunächst die Arbeitgeber, welche durch
Arbeiter die neue Regelung von der bisherigen Art civilrechtlicher Haftung
n könne, befreit würden; dann die Arbeiter, die gegen die wirthschaft⸗
ch seinen lichen Folgen aller Unfälle gesichert würden, deren Mehrzahl
ch Unfall durch die Haftpflicht nicht gedeckt werde. Gegenüber des Fehlens
ckzulassen. statistischer Unterlagen für eine anders geartete Vertheilung der
ing, daß, Prämie werde nichts anderes übrig bleiben, als jedem Theil die
gelangen, Hälfte der Last aufzuerlegen. Die Arbeiter würden sich über eine
geschlossen solche Vertheilung nicht beklagen können. Wenn berücksichtigt
rniß einer werde, daß diejenigen Unfälle, für welche die Arbeiter auf Grund
die Ver—⸗ des Haftpflichtgesetzes entschädigt worden seien, nur etwa 1, bis ,
igeführten sämmtlicher Unfälle ausmache, so ergebe sich, daß die Last, die den
dem Be⸗ Arbeitern mit der Hälfte der Versicherungsprämie auferlegt werde,
heiter der kein zu großes Aequivalent für die ihnen zutheil werdende Ver—
en Wirth— besserung ihrer Lage bei erlittenen Unfällen sein würde. Anderer—
beachten, seits würde in dieser Vertheilung auch keine Unbilligkeit gegen die
der Ent— Arbeitgeber gefunden werden können. An der Beseitigung der mit
n, die er dem geltenden Rechtszustande verbundenen Uebelstände seien sie
beitskräfte lebhaft interessirt; sie würde durch die zu übernehmenden
hr aufzu⸗ finanziellen Opfer nicht zu theuer erkauft sein. Ferner sei auch
itsprechen, nicht außer Acht zu lassen, daß die Arbeitgeber, als Leiter der
nes durch Unternehmungen, nicht nur vorzugsweise berufen, sondern auch im
8 letzteren stande seien, eine fortschreitende Verminderung der Unfälle herbeizu—
führen, nicht nur durch zweckmäßige Betriebseinrichtung und Leitung,
eiter aus, sondern auch durch richtige Auswahl und sorgfältige
auf einen Disziplinirung der von ihnen beschäftigten Arbeiter.
auch eine In der Begründung war jedoch weiter behauptet worden,
bsichtigten daß eine derart gleiche Vertheilung der Versicherungsprämie aus
len Ent⸗ praktischen Gründen nur in sehr beschränktem Umfange durchführbar
rten Ver— sein würde. Es wurde auf die große Masse der Arbeiter hin⸗
dern, daß gewiesen, deren Lohn nur eben zur Bestreitung der nach den
damit der sozialen Zuständen unentbehrlichen Lebensbedürfnisse ausreiche.
eiler jelbn Würde der Arbeiter verpflichtet werden darüber hinaus Versicherungs—
prämien zu zahlen, so müßte zur Bestreitung derselben entweder
r vVer— die Lebenshaltung des Arbeiters dem Betrage entsprechend herab—
ing weiter gedrückt oder sein Lohn erhöht werden. Ersteres würde in vielen