96 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
war in der Begründung eingehend dargelegt worden, daß weder
der Ortsarmenverband, in dem der Arbeiter seinen Unter— h
stützungswohnsitz habe, noch der Ortsarmenverband, zu dem
der Betrieb gehöre, herangezogen werden könnten. Es sei daher
unerläßlich zu Trägern der in Rede stehenden Last größere
Verbände zu machen. Derartige größere Verbände seien in der
Mehrzahl der Bundesstaaten in den auf Grund des Gesetzes über
den Unterstützungswohnsitz errichteten Landarmenverbänden bereits d
vorhanden. 2
Es sei hier besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in d
diesem ziemlich eingehend wiedergegebenen Theile der Begründung di
mit außerordentlicher Schärfe die Unmöglichkeit dargelegt war, die
Unternehmer mit den ganzen Kosten für die Unfallversicherung zu di
belasten. Weiter war in gleicher Weise die Nothwendigkeit eines
Zuschusses aus öffentlichen Mitteln und somit des später be— ei
antragten Reichszuschusses bewiesen worden. Bezüglich beider gr
Fälle mußten die Verbündeten Regierungen von der unfehlbaren de
Richtigkeit ihrer, in der Begründung dargelegten Ansichten über— unr
zeugt gewesen sein. Die weitere Schilderung des Verlaufes dieser fa
Gesetzgebung wird zeigen, wie die Verbündeten Regierungen sich M
von den politischen und sozialen Strömungen im Reichstage Schritt T
für Schritt von ihrem anscheinend so fest und sicher begründeten de
Standpunkte hatten zurückdrängen lassen. R
be
In der Begründung wurde dann weiter darauf hingewiesen, fü
daß die Einführung einer Verpflichtung zur Unfallversicherung fol
auch die Fürsorge dafür erforderlich mache, daß deren Erfüllung sich
allen Verpflichteten in einer Weise möglich werde, die den Zweck M
mit thunlichst geringen Opfern erreiche und sicher stelle. Nach dem da
Entwurfe sollte dies durch Errichtung einer Reich sversicherungs— bu
anstalt geschehen, bei der alle Unfallversicherungen, zu denen das err
Gesetz verpflichte, abzuschließen seien. Eine unter öffentlicher sick
Garantie und Verwaltung stehende Versicherungsanstalt, deren mi
Benutzung jedem Verpflichteten offen stehe, würde auch dann nicht Be
zu entbehren sein, wenn die Versicherung bei Privatgesellschaften nel
und Anstalten zugelassen würde. Mit der Begründung einer sar
allgemeinen Versicherungspflicht sei die berechtigte Forderung ge— vo
geben, daß die Verpflichteten in die Lage versetzt würden, ihrer