Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 101 
5. über die Grundsätze, nach welchen die Jahresrechnung 
, deren s 
Mark aufzustellen ist und über die Prüfung derselben; 
und s 6. über die Veröffentlichung der Kassenabschlüsse; 
u 7. über die Form der von der Anstalt zu erlassenden Be— 
kanntmachungen und die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzu— 
aßgabe 
nehmen sind. 
8 4. Die Tarife und Versicherungsbedingungen werden, so— 
Gesetzes weit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber enthält, durch 
r durch Beschluß des Bundesraths festgestellt. 
w.) be— Die Tarife sind längstens von fünf zu fünf Jahren einer 
me des Revision zu unterziehen. 
ebe, für 8 5. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, 
uge ve⸗ welcher durch eine körperliche Verletzung, welche eine Erwerbs— 
unfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge hat, oder durch 
en auch Tödtung entsteht. 
ist nach 8 6. Der zu versichernde Schadenersatz soll im Falle der 
Verletzung bestehen: 
icht aus 1. In den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der 
t, das fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen. 
2. In einer dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche 
itz und nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit 
zu gewährenden Rente. 
dieselbe Dieselbe ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu 
s Sitzes berechnen, welchen der Verletzte während der Zeit seiner Beschäftigung 
welche in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn 
durchschnittlich bezogen hat. 
jerungs⸗ Hat die Beschäftigung länger als ein Jahr gedauert, so ist 
darer durchschnittliche Arbeitsverdienst des letzten Jahres zugrunde 
zu legen. 
ubünhn Die Rente beträgt: 
a) Im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer 
derselben 662/ pCt. des Arbeitsverdienstes. 
es Vor⸗ b) Im Falle der theilweisen Erwerbsunfähigkeit und für die 
Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a), welcher nach 
höheren dem Maaße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch 
nd deren nicht unter 25 pCt. und nicht über 50 pCt. des Arbeitsverdienstes 
betragen darf. 
8 7. Der zu versichernde Schadenersatz soll für den Fall der 
mögens, Tödtung bestehen:
	        
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