102 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
1. In 10 pCt. des Jahresarbeitsverdienstes als Ersatz der de
Beerdigungskosten.
2. Falls der Tod später als 4 Wochen nach dem Unfall n
eingetreten ist, in den nach Ablauf derselben aufgewendeten Kosten
der versuchten Heilung und in einer für die weitere Zeit der J
Krankheit zu gewährenden Unterstützung zum Betrage von 66?/ pCt. sä
des bisherigen Verdienstes.
3. In einer den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todes— u
tage an zu gewährenden Rente, welche nach der Vorschrift des 86 p
Nr. 2 Absatz 2 und 3 zu berecchnen ist.
Dieselbe beträgt:
a) Für die Wittwe des Getödteten bis zu ihrem Tode oder q
bis zur Wiederverheirathung 20 pCt. des Verdienstes. Für jedes d
aus der Ehe mit dem Verstorbenen hinterbliebene Kind erhöht sich
die Rente für die Zeit bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebens—
jahres um 10 pCt. des Verdienstes, jedoch darf die Rente 50 pCt.
des Verdienstes nicht übersteigen. w
b) Für jede mutterlose Waise, sowie für jede Waise, deren zn
Mutter sich wieder verheirathet hat, für die Zeit bis zum vollendeten fp
fünfzehnten Lebensjahre 10 pCt., jedoch für mehrere Kinder zusammen sel
nicht über 50 pCt. des Verdienstes. B
c) Für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger p
Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum
Wegfall der Bedürftigkeit 20 pCt. des Arbeitsverdienstes. J
Wenn mehrere der unter o) benannten Berechtigten vorhanden
sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern, den männ—
lichen Berechtigten vor den weiblichen gewährt.
Wenn die unter —) bezeichneten mit den unter a) und b) w
bezeichneten Berechtigten konkurriren, so haben sie einen Anspruch nur,
soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch
genommen wird.
8 8. Die Ansprüche, welche dem Versicherten gegen einge— hal
schriebene Hilfskassen, sowie gegen sonstige Kranken-, Sterbe-, stel
Invaliden- und andere Unterstützungskassen zustehen, erleiden durch we
den Bezug der in den 886 und J vorgesehenen Entschädigungen ode
keine Veränderung. zal
Landesgesetzliche Vorschriften, nach welchen solche Kassen ver—
pflichtet sind, den durch Betriebsunfälle betroffenen Arbeitern oder gil