2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 107
Grund⸗ 1. Veranlassung und Art des Unfalls,
lle die— 2. Die getödteten oder verletzten Personen,
n⸗ und 3. Die Art der vorgekommenen Verletzungen,
rnehmer 4. Der Verbleib der verletzten Personen,
erungs⸗ 5. Die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Per⸗
n. sonen, welche nach 87 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch
wer erheben können.
enntniß Die Reichsversicherungsanstalt und die nach 8 11 Nr. 1 zur
Reichs⸗ Prämienzahlung Verpflichteten können durch einen Vertreter oder
in Person an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen. Zu
menden dem Ende ist ihnen von der Einleitung der letzteren rechtzeitig
getödtet Kenntniß zu geben. Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen
sichtlich Betheiligten und auf Antrag der Reichsversicherungsanstalt auf
od zur deren Kosten Sachverständige zuzuziehen. Von dem über die
seinem Untersuchung aufzunehmenden Protokolle, sowie von den sonstigen
Anzeige Untersuchungsverhandlungen ist sämmtlichen Betheiligten auf ihren
Antrag Einsicht oder, gegen Erstattung von Kopialien, Abschrift
n mehr zu gewähren.
ätestens Bei den in 8 21 bezeichneten Betrieben liegt es der vor—
ete von gesetzten Dienstbehörde ob, die Untersuchung nach den vorstehenden
erlangt. Bestimmungen vorzunehmen.
erstattet 8 24. Sind versicherte Personen infolge eines Unfalles ge—
en Be⸗ tödtet, so hat die zuständige Verwaltungsstelle der Reichsversiche—
atte. rungsanstalt sofort nach Abschluß der Untersuchung (8 23) oder
zkanzler falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniß
erlangt, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.
8⸗ und Hat der Unfall nur Verletzungen versicherter Personen zur
gesetzten Folge gehabt, so ist nach Ablauf von vier Wochen nach dem
Eintritt des Unfalls die Feststellung der Entschädigung für diejenigen
ie vor⸗ verletzten Personen, welche alsdann noch völlig oder theilweise er—
Infalls— werbsunfähig sind, vorzunehmen.
mihnen Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf
ltungs⸗ von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung
ltungs⸗ der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst
benach⸗ auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Ent—
schädigungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der
Orts⸗ Entschädigung bis zur Beendigung des Heilverfahrens auszusetzen.
unter— 8 25. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung
nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungs—