Full text: Zweiter Band (2. Band)

108 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritt des Unfalls bei der zuständigen Verwaltungs— das 
stelle der Reichsversicherungsanstalt anzumelden. ue 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so 
ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist des 
der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. Eine 
Abgelehnte Entschädigungsansprüche sind verjährt, wenn sie Zeit 
nicht innerhalb dreier Monate nach Behändigung des Ablehnungs— 
bescheides im Wege gerichtlicher Klage geltend gemacht werden. welch 
8 26. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Antrag der unf 
Reichsversicherungsanstalt diejenigen Thatsachen zu ermitteln, welche des 
für die Feststellung der Entschädigungsberechtigungen und die Höhe ien 
der Entschädigungen in Betracht kommen. u 
8 27. Die Betriebsunternehmer, bei welchen die getödteten r 
oder verletzten Personen zur Zeit des Unfalls beschäftigt gewesen, die R 
sind verpflichtet, eine Nachweisung der von denselben während der 
Zeit ihrer Beschäftigung oder, falls diese länger als ein Jahr ge— ba 
währt hat, während des letzten Jahres verdienten Löhne und 
Gehälter der Reichsversicherungsanstalt auf deren Antrag einzu— 
reichen. 
8 28. Die Reichsversicherungsanstalt hat über die von ihr nn 
vorgenommene Feststellung der Entschädigungen jedem Entschädi— jenige 
gungsberechtigten einen schriftlichen, durch die zuständige Orts— der 
polizeibehörde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Umler 
Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen 
ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte Reich⸗ 
ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit n 
angenommen ist. 
8 29. Die von der Reichsversicherungsanstalt vorgenommene verhäl 
Feststellung kann im Wege des ordentlichen Prozesses angefochten sichert 
werden. Der Anspruch verjährt in drei Monaten von der Zu— und si 
stellung des Festsetzungsbescheides an. 
8 30. Nach endgültiger Feststellung der Entschädigung ist füren 
dem Berechtigten eine Bescheinigung über die ihm aus der Reichs— slul 
versicherungsanstalt zustehenden Bezüge unter Angabe der Hebestelle incu 
und der Zahlungstermine auszufertigen. welche 
Tritt in den Verhältnissen, von welchen die Entschädigungs— hieree 
berechtigung oder die Höhe abhängt, eine Veränderung ein, so ist Leistu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.