108 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritt des Unfalls bei der zuständigen Verwaltungs— das
stelle der Reichsversicherungsanstalt anzumelden. ue
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so
ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist des
der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. Eine
Abgelehnte Entschädigungsansprüche sind verjährt, wenn sie Zeit
nicht innerhalb dreier Monate nach Behändigung des Ablehnungs—
bescheides im Wege gerichtlicher Klage geltend gemacht werden. welch
8 26. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Antrag der unf
Reichsversicherungsanstalt diejenigen Thatsachen zu ermitteln, welche des
für die Feststellung der Entschädigungsberechtigungen und die Höhe ien
der Entschädigungen in Betracht kommen. u
8 27. Die Betriebsunternehmer, bei welchen die getödteten r
oder verletzten Personen zur Zeit des Unfalls beschäftigt gewesen, die R
sind verpflichtet, eine Nachweisung der von denselben während der
Zeit ihrer Beschäftigung oder, falls diese länger als ein Jahr ge— ba
währt hat, während des letzten Jahres verdienten Löhne und
Gehälter der Reichsversicherungsanstalt auf deren Antrag einzu—
reichen.
8 28. Die Reichsversicherungsanstalt hat über die von ihr nn
vorgenommene Feststellung der Entschädigungen jedem Entschädi— jenige
gungsberechtigten einen schriftlichen, durch die zuständige Orts— der
polizeibehörde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Umler
Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen
ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte Reich⸗
ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit n
angenommen ist.
8 29. Die von der Reichsversicherungsanstalt vorgenommene verhäl
Feststellung kann im Wege des ordentlichen Prozesses angefochten sichert
werden. Der Anspruch verjährt in drei Monaten von der Zu— und si
stellung des Festsetzungsbescheides an.
8 30. Nach endgültiger Feststellung der Entschädigung ist füren
dem Berechtigten eine Bescheinigung über die ihm aus der Reichs— slul
versicherungsanstalt zustehenden Bezüge unter Angabe der Hebestelle incu
und der Zahlungstermine auszufertigen. welche
Tritt in den Verhältnissen, von welchen die Entschädigungs— hieree
berechtigung oder die Höhe abhängt, eine Veränderung ein, so ist Leistu