Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 111 
1 vor⸗ 842. Der 82 des Gesetzes vom 7. Juni 1871, betreffend 
die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe 
Ver⸗ von Eisenbahnen, Bergwerken, Fabriken u. s. w. herbeigeführten 
undes⸗ Tödtungen und Körperverletzungen, findet bei Verletzungen und 
ing zu Tödtungen, für welche nach diesem Gesetz Entschädigung gefordert 
werden kann, nicht ferner Anwendung. 
finden Ansprüche auf Ersatz des durch Betriebsunfälle verursachten 
Schadens, welche denselben Personen oder ihren Hinterbliebenen 
triebs⸗ auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zustehen, werden mit 
Person der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Berechtigten sich auf den 
n der⸗ ihnen zukommenden Schadensersatz Dasjenige anrechnen lassen 
werbe⸗ müssen, was ihnen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes 
n An⸗ zutheil wird. 
Reichs⸗ 8 43. Arbeiter, für welche durch dieses Gesetz eine Versicherung 
dieses für die Folgen von Unfällen vorgeschrieben ist, sind berechtigt, 
über— daneben eine weitere Versicherung für eigene Rechnung bei der 
rselben Reichsversicherungsanstalt abzuschließen. 
Gegenstand dieser Versicherung ist die Gewährung eines Zu— 
Sinne schusses zu den in den 886 und I festgesetzten Renten. Die Höhe 
en für des zu versichernden Zuschusses wird von dem Versicherungsnehmer 
g von bestimmt, darf jedoch die Hälfte der in den 88 6 und I festgesetzten 
ommen Beträge nicht übersteigen. 
r dem Die Versicherungsprämie wird nach den für die gesetzlich 
tungen vorgeschriebene Versicherung festgestellten Tarifen berechnet. 
844. Für die im Dienste Anderer beschäftigten gewerblichen 
chnung Arbeiter, für welche die Versicherung durch dieses Gesetz nicht vor— 
chtigen geschrieben ist, können Versicherungen gegen die Folgen von Betriebs— 
Straf⸗ unfällen bei der Reichsversicherungsanstalt abgeschlossen werden. 
estraft. Gegenstand der Versicherung ist, für den Fall der völligen 
g der oder theilweisen Arbeitsunfähigkeit, eine für die Dauer derselben an 
Mark den Verletzten zu zahlende Rente; für den Fall des Todes eine 
an die im 87 bezeichneten Hinterbliebenen für die daselbst vor— 
genden geschriebene Dauer zu zahlende Rente. 
is zu Die Höhe der zu versichernden Rente bestimmt der Ver— 
sicherungsnehmer; jedoch soll die Rente für den Fall der völligen 
e oder Arbeitsunfähigkeit 600 Mark, für den Fall des Todes 450 Mark 
vorge⸗ nicht übersteigen. 
Mark 8 45. Durch Beschluß des Bundesraths kann der Geschäfts— 
betrieb der Reichsversicherungsanstalt auf Lebensversicherungen für
	        
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