Full text: Zweiter Band (2. Band)

116 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
die betreffenden Bestimmungen des von Baare vorgelegten Ent— 
wurfes zu setzen, lautend: „Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes wird der 82 des Gesetzes vom 7. Juni 1871, betreffend 
die Verbindlichkeit zum Schadenersatz ꝛc. aufgehoben.“ Zu Absatz 2 
des 8 42 wurde der Zusatz für nothwendig gehalten, daß der 
Unternehmer nur für den durch eigenes Verschulden herbeigeführten 
Schaden haftbar sei. 
Ferner wurde die Streichung des ganzen 8 45 beantragt. 
Einstimmig wurde der in der Begründung der Regierungs— 
vorlage ausgesprochene Grundsatz zur Annahme empfohlen, daß 
Vereinigungen verwandter Industriezweige zu gemeinsamen, auf 
die Beaufsichtigung der Betriebe und die Verhütung von Unfällen 
abzielende Einrichtungen gefördert werden möchten. Den Mitgliedern 
solcher Vereinigungen sollte in dem Maße, in welchem die gemein— 
samen Einrichtungen zu einer Verminderung der Unfälle führen, 
eine Erleichterung in den Versicherungs-Bedingungen eingeräumt 
werden. Für die Vereinigungen selbst wurde das Recht beansprucht, 
die Beaufsichtigung der Betriebe ihrer Mitglieder, an Stelle der 
staatlichen Aufsichts-Beamten, durch Organe der Selbstverwaltung 
wahrzunehmen. 
Der Ausschuß erachtete es ferner für nothwendig, daß die 
Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Versicherungs— 
kasse in das Gesetz aufgenommen und dabei insbesondere eine 
entsprechende Betheiligung der Betriebsunternehmer und Arbeiter 
an der Verwaltung der Kasse und eine Begrenzung des Reserve— 
fonds vorgesehen werde. 
Diese Beschlüsse hatte das Direktorium des Centralverbandes 
dem Bundesrath in einer Eingabe vom 15. März 1881 unterbreitet.“) 
Aus der Chronik des Centralverbandes ist bekannt, daß er, 
auf Anregung seines inzwischen verstorbenen Mitgliedes, des 
Geh. Kommerzienraths Meckel in Elberfeld, die Schaffung einer 
Körperschaft nach Maßgabe des in Frankreich bestehenden Conseil 
supérieur du commerce, de l'industrio et de lVagriculture an⸗ 
geregt hatte. Dieser Gedanke war von dem Reichskanzler Fürsten 
Bismarck, wie sich aus der von ihm gegenüber dem Kommerzien⸗ 
) Diese Petition befindet sich abgedruckt in der Nr. 16 der „Deutschen 
Volkswirtschaftl. Korrespondenz vom 26. Februar 1881.
	        
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