Full text: Zweiter Band (2. Band)

118 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
8 1Absatzl, die Versicherungspflicht nicht an einen Jahres— 
arbeitsverdienst an Lohn und Gehalt bis zu 2000 Mark zu knüpfen, 
sondern diese Summe auf 900 Mark zu beschränken;*) 
86, der Wunsch, daß ein Mindestbetrag der Rente von 
25 pCt. nicht festgestellt werden möchte; 
87, die Bewilligung einer Rente an die Waise einer ver— 
unglückten Arbeiterin; 
8 42 Absatz 1, betreffend die Außerkraftsetzung des 8 2 des 
Gesetzes vom 7. Juni 1871; 
8 45, die Streichung dieses Paragraphen. 
Ferner war unbeachtet geblieben die von dem Centralverbande 
gegebene Anregung, betreffend die von verwandten Industriezweigen 
zu bildenden Genossenschaften zur Beaufsichtigung der Betriebe 
ihrer Mitglieder, und ferner die Aufnahme der Grundsätze für die 
Organisation und die Verwaltung der Versicherungskasse in das Gesetz. 
Einzelne dieser von dem permanenten Ausschuß zurück— 
gewiesenen Anregungen und Anträge des Centralverbandes sind 
in den späteren Verhandlungen zur Geltung gelangt. 
Unter dem 8. Mai 1881 wurde der Gesetzentwurf, betreffend 
die Unfallversicherung der Arbeiter im Reichstag eingebracht.“) 
An dem ersten veröffentlichten Gesetzentwurf waren auf Be— 
schluß des Bundesrathes die folgenden Veränderungen vorge— 
nommen worden. 
8 1hatte den Zusatz erhalten: 
„Dasselbe (die obligatorische Versicherung) gilt von Baubetrieben, 
soweit dieselben nach Beschluß des Bundesrathes für versicherungs— 
pflichtig erklärt werden. 
Für Fabriken, deren Betriebe mit Unfällen oder Gefahr für die 
darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß 
des Bundesrathes die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.“ 
Ein neuer 82 bestimmte: 
„Auf Beamte, welche in Betriebsverbänden des Reichs oder 
eines Bundesstaates mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung 
angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.“ 
) Die Nordwestliche Gruppe des Vereins Deutscher Eisen- und Stahl— 
Industrieller hatte sich für die Summe von 1200 Mark ausgesprochen. 
*) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
IV. Legisl.«Periode, 4. Session 1881, Band 3, Anlagen Nr. 41, S. 222
	        
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