Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 121 
le ruf jahres der unteren Verwaltungsbehörde eine Nachweisung über die 
erdienst während der in diesem Zeitraume beschäftigt gewesenen versicherten 
etriebs— Personen, und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter, 
enigen sowie eine Berechnung des Prämienbetrages und der auf ihn und 
zu zwei auf die Versicherten entfallenden Quoten derselben einzureichen. 
n dem Leistet er dieser Verpflichtung nicht Genüge, so wird nach freiem 
) Mark Ermessen der Prämiensatz von der Reichsversicherungsanstalt fest— 
inderen gesetzt, und hat der Betriebsunternehmer denselben allein aufzu⸗ 
bringen.“ 
* Der neue 8 24 erteilte der unteren Verwaltungsbehörde die 
r51 Ermächtigung, die vorgeschriebene Anzeige u. s. w. durch Geldstrafe 
henden bis zu 500 Mark zu erzwingen. Die Strafe sollte wiederholt 
it dem werden können. 
Der neue 8 25 besagte: „Dem Verletzten steht ein Anspruch 
binnen im Sinne dieses Gesetzes nicht zu, wenn er vorsätzlich die 
funden Verletzung sich zugefügt hat oder durch einen anderen 
statten, hat zufügen lassen. Die Ansprüche der Hinterbliebenen werden 
s8, die hierdurch nicht berührt.“ 
e und 8 42 stellte fest, daß die Forderungen der Entschädigungs— 
berechtigten weder verpfändet noch auf Dritte übertragen werden 
ehörde könnten, noch für andere, als die im 8 749 Absatz 4 der Civil— 
habe, prozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehe⸗ 
ämien⸗ lichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes ge⸗ 
pfändet werden könnten. 
n emner Der neue 8 4 besagte, daß die Betriebsunternehmer die Be— 
alt zu stimmungen des Gesetzes zu ihrem Vortheil durch Verträge im vor— 
aus nicht ausschließen oder beschränken dürfen. Solche Verträge 
escheid sollten keine rechtliche Wirkung haben. 
rband, Nach 8 46 sollten die versicherten Personen und deren Hinter— 
bliebene gegen den Betriebsunternehmer nur dann ihr Recht auf 
der Ersatz des infolge eines Unfalls erlittenen Schadens geltend machen 
e nur dürfen, wenn der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt 
le. habe. In diesem Falle sollte sich der Anspruch auf den Betrag be⸗ 
5, Be⸗ schränken, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden 
gesetzlihhen Vorschriften gebührende Entschädigung die ihnen nach 
815: dem Gesetz zustehende übersteige. 
gestellt Der neue 8 48 bestimmte: „Die Haftung eines Dritten, 
iertel⸗ welcher den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, oder das Verschulden
	        
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