122 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
verursacht hat, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vor—
schriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten
an den Dritten insoweit an die Reichsversicherungsanstalt über, als
die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung nach diesem Gesetze
begründet ist.“ t
Der 8 54 entsprach dem Inhalte nach dem früheren 8 44;
es wurde nur noch weiter festgestellt, daß bei völliger Erwerbs— 8
unfähigkeit die Rente den Betrag des Jahresarbeitsverdienstes des
Versicherten, im Falle des Todes , dieses Betrages nicht über—
steigen dürfte.
Der neue 8 56 gestattete den Betriebsunternehmern derselben
Gefahrenklasse in räumlich abgegrenzten Bezirken zum Zweck der
Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit zusammenzutreten. Die Ent—
schädigungsansprüche der Verletzten oder ihrer Hinterbliebenen
sollten durch das Bestehen einer solchen Genossenschaft nicht berührt
werden. An die Stelle des Prämiensatzes sollte für diese ver—
einigten Betriebe die von der Genossenschaft zu leistende Zahlung
des die Entschädigungsansprüche deckenden Betrages treten. Für g
die festgestellten Renten war die Deckung in Kapital vorgesehen. E
Auch zu diesen Zahlungen sollte das Reich in dem, gemäß 8 13 sc
festgesetzten Verhältnis beitragen. In gleicher Weise sollten die in
den vereinigten Betrieben versicherten Personen dazu herangezogen
werden können. Zugelassen sollten nur solche Genossenschaften an
werden, die eine wirksame Beaufsichtigung der vereinigten Betriebe fe.
zum Zwecke der Verhütung von Unfällen herstellten. Die näheren zu
Bestimmungen über die Ertheilung bezw. Entziehung der Geneh— K
migung der Genossenschaften waren durch Beschluß des Bundes—
rathes festzustellen. hi
Nach 8 57 sollte der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses au
Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch kaiserliche Ver— ve
ordnung bestimmt werden. ur
Der neue 858 setzte fest, daß Versicherungsverträge mit fö
Privatversicherungsanstalten 4 Wochen nach dem Inkrafttreten dieses en
Gesetzes erlöschen, sofern nicht der Versicherungsnehmer vor Ablauf zu
dieser Frist der Privatversicherungsgesellschaft gegenüber erklärt hat,
daß der Privatversicherungsvertrag bestehen bleiben soll. Sofern do
die Versicherungsverträge vor dem bestimmten Termin abgeschlossen un
waren, sollten die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer un
auf die Reichsversicherungsanstalt übergehen, wenn sie dies bei w⸗