Full text: Zweiter Band (2. Band)

124 5. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lassen, mit anderen Worten, ohne zugleich der Armenpflege zur 
Last zu fallen. Dies trifft aber keineswegs zu bei Arbeitern, deren 
Jahreseinkommen den Betrag von 900 oder 1000 Mark über— 
schreitet. Arm und reich sind bekanntlich äußerst relative Begriffe, 
und man kann unmöglich denjenigen zur Klasse der Armen zählen, 
der nach Lage der Vertheilung des ganzen Volkseinkommens zur 
besser situirten Minderheit gerechnet werden muß.“ 
„Herr Professor Adolf Soetbeer hat im Jahre 1879 den 
Versuch unternommen, an der Hand der Statistik zu prüfen, wie 
sich die nationalen Einkommensverhältnisse gestalten und wie groß 
oder gering der Prozentsatz derer ist, die ein gewisses Einkommen 
beziehen. Er gelangte zu dem Ergebniß, daß von allen zur Klassen— 
und Einkommensteuer eingeschätzten Personen im Jahre 1878 ein Ein— p 
kommen hatten bis zu 525 Mark, die Censiten einschließlich ihrer Je 
Angehörigen: 6664590 Personen oder 25,88 pCt.; ein Ein— 31 
kommen von 525 Mark bis 2100 Mark: 17390767 Personen 
oder 67,54 pCt., zusammen 93,42 pCt., während nur 6,58 pCt. nu 
ein höheres Einkommen als 2100 Mk. bezogen.“ 
„Wir fragen, ist es richtig und ist es durchführbar, im Wege ver 
des staatlichen Zwanges und zu Lasten dritter Personen eine nach We 
Analogie der staatlichen Armenpflege (denn nur diese rechtfertigt aus 
den staatlichen Zwang) zu beurtheilende Fürsorge auch für solche ihr 
Personen aufzubürden, die nach dem Durchschnitte unserer nationalen zuh 
Erwerbsverhältnisse an und für sich schon zu den besser situirten wa 
Klassen gezählt werden müssen? Keinenfalls ist ein innerer Grund die 
vorhanden, bei dieser, schon an sich besser situirten Klasse die im mit 
Fall eines Unfalls auf Grund der Zwangsversicherung zu ge— nich 
währende Pension höher als das zur Verhütung der Armenpflege 
nöthige Bedürfniß festzustellen, da eine hierüber hinausgehende Für— mal 
sorge der freien Thätigkeit und Selbstverantwortlichkeit überlassen nich 
bleiben muß. Hieraus rechtfertigt sich das Ersuchen, jedenfalls die möc 
Zwangsbeiträge und die daraus resultirende Pension nur für ein 
Einkommen bis zu 1000 Mark zu berechnen. Für dieses pflichtige das 
Einkommen bis zu 1000 Mark würde bei den mehr als 1000 Mark schr 
Einkommen beziehenden Kassenangehörigen die Prämie nach dem des 
von der Regierung selbst als theoretisch richtig anerkannten Ver— stra 
hältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu halbiren sein.“ kön 
„Nach den amtlichen Nachweisungen waren für das Jahr 
1878/79 (. Soetbeer) veranlagt: kom
	        
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