150 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Beträgen zusammensetzt, das 300fache des täglichen Arbeits⸗
verdienstes.“ Hier war der folgende Zusatz gemacht worden:
„Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise
für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter eine
höhere oder niedrigere Anzahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese
Zahl statt der Zahl 300 der Berechnung des Jahresarbeits—
verdienstes zugrunde gelegt.“
An Stelle des Absatzes 2, des ursprünglichen 8 4, war ein
neuer 8 5 gesetzt worden, dessen erster Absatz lautete: „Zur Ver—
mittelung des Geschäftsverkehrs der Landesversicherungsanstalt mit
den Betheiligten, insbesondere der Feststellung und Erhebung der
Prämien, sowie der Feststellung der Entschädigungen wird jeder
Bundesstaat ein oder mehrere Verwaltungsstellen errichten.“
Nach 8 6, früher 8 5, sollten die Reglements, betreffend die
Organisation und Verwaltung der Landesversicherungsanstalten,
von der Landesregierung bezw. von den Landesregierungen erlassen
werden. Die einzelnen Nummern waren theilweise geändert. Dem—
gemäß sollten Bestimmungen zu treffen sein unter Nr. 2 „über
die Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes“, Nr. 3
„über die Ergänzung der Befugnisse des Vorstandes und der
Verwaltungsstelle“, Nr. 4 „über die Grundsätze, nach welchen die
Jahresrechnung aufzustellen sei und über deren Prüfung“. Neu
war Nr. 7, lautend: „Ueber die Versicherungsbedingungen, soweit
nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber enthält.“ Neu war auch
der Schluß dieses Paragraphen, der besagte: „Die Feststellung der
Grundsätze, nach welchen die Verwaltung des Kassenvermögens
zu erfolgen hat, wird der Landesgesetzgebung überlassen. Die
Vermögensverwaltung unterliegt der verfassungsmäßigen Kontrole.“
Der gleichfalls neue 87 lautete: „Die Tarife, sowie die
Bestimmungen über die Bildung des Reservefonds werden durch
Reichsgesetz festgestelt. Abänderungen erfolgen durch Beschluß des
Bundesrathes und sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen;
sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag solches verlangt.
Nach 8 8 war die Karenzzeit auf zwei Wochen verkürzt
worden, dementsprechend waren auch die Bestimmungen des 89,
früher 8 8, geändert worden.
Der Absatz 1, Ziffer 2, Absatz 2 des alten, den Schadensersatz
behandelnden 88 hatte folgenden Zusatz erhalten: „Uebersteigt der
jährliche Arbeitsverdienst die Summe von M. 2000, so bleibt der