Full text: Zweiter Band (2. Band)

150 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Beträgen zusammensetzt, das 300fache des täglichen Arbeits⸗ 
verdienstes.“ Hier war der folgende Zusatz gemacht worden: 
„Für Arbeiter in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise 
für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter eine 
höhere oder niedrigere Anzahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese 
Zahl statt der Zahl 300 der Berechnung des Jahresarbeits— 
verdienstes zugrunde gelegt.“ 
An Stelle des Absatzes 2, des ursprünglichen 8 4, war ein 
neuer 8 5 gesetzt worden, dessen erster Absatz lautete: „Zur Ver— 
mittelung des Geschäftsverkehrs der Landesversicherungsanstalt mit 
den Betheiligten, insbesondere der Feststellung und Erhebung der 
Prämien, sowie der Feststellung der Entschädigungen wird jeder 
Bundesstaat ein oder mehrere Verwaltungsstellen errichten.“ 
Nach 8 6, früher 8 5, sollten die Reglements, betreffend die 
Organisation und Verwaltung der Landesversicherungsanstalten, 
von der Landesregierung bezw. von den Landesregierungen erlassen 
werden. Die einzelnen Nummern waren theilweise geändert. Dem— 
gemäß sollten Bestimmungen zu treffen sein unter Nr. 2 „über 
die Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes“, Nr. 3 
„über die Ergänzung der Befugnisse des Vorstandes und der 
Verwaltungsstelle“, Nr. 4 „über die Grundsätze, nach welchen die 
Jahresrechnung aufzustellen sei und über deren Prüfung“. Neu 
war Nr. 7, lautend: „Ueber die Versicherungsbedingungen, soweit 
nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber enthält.“ Neu war auch 
der Schluß dieses Paragraphen, der besagte: „Die Feststellung der 
Grundsätze, nach welchen die Verwaltung des Kassenvermögens 
zu erfolgen hat, wird der Landesgesetzgebung überlassen. Die 
Vermögensverwaltung unterliegt der verfassungsmäßigen Kontrole.“ 
Der gleichfalls neue 87 lautete: „Die Tarife, sowie die 
Bestimmungen über die Bildung des Reservefonds werden durch 
Reichsgesetz festgestelt. Abänderungen erfolgen durch Beschluß des 
Bundesrathes und sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen; 
sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag solches verlangt. 
Nach 8 8 war die Karenzzeit auf zwei Wochen verkürzt 
worden, dementsprechend waren auch die Bestimmungen des 89, 
früher 8 8, geändert worden. 
Der Absatz 1, Ziffer 2, Absatz 2 des alten, den Schadensersatz 
behandelnden 88 hatte folgenden Zusatz erhalten: „Uebersteigt der 
jährliche Arbeitsverdienst die Summe von M. 2000, so bleibt der
	        
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