Full text: Zweiter Band (2. Band)

154 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Bezüglich der Unfallversicherung verzichtete der Referent Bueck 
auf eine nähere Begründung der von ihm in Gemeinschaft mit dem 
ersten Korreferenten Servaes vorgelegten Beschlußanträge, da den 
Mitgliedern bereits ausreichend Gelegenheit gegeben worden war 
sich mit der vorliegenden Frage eingehend vertraut zu machen. 
Nur mit Rücksicht auf die ihm bereits mitgetheilten Ansichten des 
zweiten Korreferenten, Generaldirektor Klewitz, führte er, hinsichtlich 
der allgemeinen Stellung des Centralverbandes, aus, daß er mit 
dem Zwecke, die Existenz der verunglückten Arbeiter sicher zu stellen, 
durchaus einverstanden sei. Dabei gehe der Centralverband von der 
Ansicht aus, daß dieser Zweck durch die bisherige Haftpflichtgesetz— 
gebung nicht habe erreicht werden können. Der Centralverband stehe 
in dieser Beziehung den Ansichten entschieden ablehnend gegenüber, 
die im Reichstag Ausdruck gefunden hätten in dem Antrage: „Wenn 
bei den Betrieben u. s. w. ein Mensch getödtet oder verletzt wird, 
so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen 
Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere 
Gewalt oder absichtlich von dem Getödteten oder Verletzten ver— 
anlaßt ist.“ 
Dieser Antrag wolle die Haftpflicht für die Industrie ebenso 
regeln, wie sie gegenwärtig für die Eisenbahnen gelte. Dadurch 
würde der von dem Centralverbande gebilligte Zweck, die Existenz 
des verunglückten Arbeiters zu sichern, nicht erreicht werden, da die 
allergrößte Zahl der Unfälle weder auf ein Verschulden des 
Unternehmers noch auf ein solches des Arbeiters, sondern auf ein 
Zusammenwirken von unglücklichen Zufällen zurückgeführt werden 
müsse. Alle in solchen Fällen verunglückten Arbeiter würden daher 
durch die vorgeschlagene Erweiterung der Haftpflichtgesetzgebung in 
ihrer Existenz nicht sicher gestellt werden. Der Referent sprach seine 
Ueberzeugung dahin aus, daß der mehrerwähnte Zweck nur auf dem 
Wege der Versicherung zu erreichen sei. In dieser Erkenntniß 
hätten alle ihm, dem Referenten, nahestehenden Industriellen sich 
mit der Unfallversicherung einverstanden erklärt. Der Referent legte 
der Versammlung folgenden Beschlußantrag vor: 
IJ. Die Delegirtenversammlung erklärt sich einverstanden mit 
dem Gedanken, die beim Betriebe verunglückten Arbeiter respektive 
deren Hinterbliebene auf dem Wege einer staatlichen Unfall— 
versicherung bezüglich ihres Lebensunterhaltes durch Rente sicher 
zu stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.