Full text: Zweiter Band (2. Band)

158 H. A Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
stellen, sei nicht Sache des Gesetzgebers, sondern des Richters; 
denn lediglich dem Richter könne es obliegen die abstrakte 
Bestimmung des Gesetzes auf die Thatsache anzuwenden. Klewitz 
faßte seine bisherigen Ausführungen dahin zusammen, daß er das 
Prinzip des geltenden Haftpflichtgesetzes für korrekt erachte und 
dessen Hauptmangel darin erblicke, daß es nicht genügend entwickelt 
und daß die Beweislast unzweckmäßig geregelt sei. 
Die Organe der Reichsregierung, so führte Klewitz weiter 
aus, wären auf einen gänzlich anderen Weg gerathen, indem sie 
die Arbeiter gegen die Folgen der Unfälle durch eine allgemeine, 
im Zwangswege durchzuführende Versicherung schützen wollten. 
Diesen Weg wies der Redner entschieden zurück. Die staatliche 
Versicherungsanstalt werde nicht billiger sein und auch nicht größere 
Sicherheit bieten, als die bestehenden Versicherungsgesellschaften, 
deren große Verdienste er hervorhob. Soweit es erforderlich sei, 
könnten die Verhältnisse bei den Versicherungsgesellschaften noch 
durch den Erlaß von Normativbestimmungen verbessert werden. Die 
Vorzüge der Staatsversicherung seien illusorisch; er erkenne an der— 
selben vielmehr schwere positive Mängel. Diese entsprängen mit Natur— 
nothwendigkeit dem Umstande, „daß die bureaukratische Uniformität 
des Instituts für die Berücksichtigung individueller Verhältnisse 
keinen Raum lasse“. Für die Verhütung von Unglücksfällen leiste 
die Staatsversicherung nichts, ein Haftpflichtgesetz, unter Feststellung 
der individuellen Haftung, sehr viel. 
Der Redner verwies ferner auf die unerträgliche Einmischung 
der staatlichen Versicherungsbeamten in die Geschäftsführung der 
versicherten Betriebe. In den betreffenden Bestimmungen der 
88 16 und 24 des Entwurfes erblickte er einen schweren Irrthum, 
weil bürgerliche Freiheit die Voraussetzung und das Fundament 
einer gedeihlichen Entwickelung von Handel und Gewerbe bilde. 
„Welcher vernünftige Grund,“ so fragte der Redner, „liegt zu 
diesem komplizirten System der staatlichen Einmischung vor? Welcher 
berechtigte Grund läßt sich namentlich gegenwärtig erblicken, nach⸗ 
dem der Zuschuß durch öffentliche Mittel beseitigt ist?“ Nur so⸗ 
lange ein Theil der Prämie aus öffentlichen Mitteln würde gedeckt 
worden seien, hätte die Regierung mit Recht beanspruchen können, 
die zweckmäßige Verwendung ihres Zuschusses zu beaufsichtigen 
und die Verwaltung der Versicherungsanstalt in die Hand zu 
nehmen.“ Klewitz verwarf den staatlichen Zuschuß in jeder Form.
	        
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