2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 165
arüber Beobachtungen, auch wenn sie sich über Tausende von Arbeitern
nn ich erstreckten, und ohne Berücksichtigung der Verschiedenheiten in den
nd ich einzelnen Industrien, bindende Entschließungen zu fassen. Er
einer empfahl daher die Annahme der von dem Referenten vorgeschlagenen
großes Beschlußanträge.
m thun Der Referent Bueck bemerkte in seinem Schlußworte, daß er
enn die nach den letzten, so überaus liebenswürdigen Erklärungen des
ich — Generaldirektors Klewitz verzichten könnte, auf dessen Referat
h bitte näher einzugehen, wenn ihn nicht die Bedeutung der sachlichen Aus—
nügend führungen zu einem entgegengesetzten Verfahren nöthigte. Klewitz
nd auf habe der Bemerkung eines Sozialdemokraten im Reichstage, daß die
ziehen. Ansichten des Fürsten Bismarck in gewissen Dingen mit denen der
oncirte Sozialdemokratie zusammenfallen, Berechtigung zuerkannt. Gegen
mnicht eine solche Auffassung müsse er, der Referent, sich entschieden aus—
as ihm sprechen. Das Wort „Staatssozialismus“ sei ein Schlagwort, das
und in gern angewandt werde, um in denjenigen Kreisen, die im allgemeinen
Ich bin sehr wenig Neigung hätten nachzudenken und sehr wenig Fähigkeit
mlung. besäßen zu urteilen, Verwechslungen zwischen Sozialdemokratie
zu be⸗ und Staatssozialismus herbeizuführen. Diese Begriffe seien aber
infolge himmelweit von einander verschieden. Dies eingehend zu begründen
Schluß fehle ihm die Zeit, aber zur Charakteristik dieser Begriffe wolle er
mildert doch hervorheben, daß die Bestrebungen der Sozialdemokratie von
materiellen Interessen geleitet würden und darauf hinausgingen,
Berg⸗ unter Anwendung der verwerflichsten Mittel und unter streng vor—
beiden gesteckten Zielen, einen Umsturz der jetzigen staatlichen und gesellschaft—
Unfall⸗— lichen Verhältnisse herbeizuführen, eine andere Verteilung des Be—
sitzes zu erreichen. Der Staat mit seinen sozialpolitischen Bestrebungen
eutscher verfolge aber den idealen Zweck, unter Aufrechterhaltung der be—
en bis— stehenden gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Ordnung eine
nd der Besserung der sozialen Verhältnisse herbeizuführen. Zu diesem
Streben sei der Staat berechtigt, und diese Berechtigung gehe aus
Firma der ganzen Entwicklung des Menschengeschlechts von seinen Ur—
hr an⸗ anfängen an hervor. Denn diese Entwicklung basire auf dem
ustand, Gemeinsinn, der in der ersten Gesellschaft, der Familie, durch die
nügend, gegenseitige Hilfeleistung zum Ausdruck kam und bei der Er—
ing der weiterung der Familie zum Stamm, zum Volk, zum Völkerbunde,
ne, wie ewig als psychologische Eigenschaft des Menschen maßgebend ge—
en alle blieben sei. Von dieser Grundanschauung geleitet sei der Staat an
inzelner die vorliegende Frage herangetreten, und hier liege eben der grund—