178 H. A Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
der zweite Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes“) vorgelegt.
Die Verbündeten Regierungen hatten die von dem Centralverbande
zuerst vertretene Ansicht als richtig anerkannt, daß die in den
„Grundzügen“ für die Unfallversicherung der Arbeiter in Aussicht
genommene Karenzzeit von 13 Wochen ganz unzulässig er—
scheinen würde, wenn nicht für diese Zeit in anderer Weise für
die verunglückten Arbeiter gesorgt werde. Das sollte durch das
Krankenkassengesetz geschehen.
Demgemäß sprach dieser Entwurf im 8 1 den unbedingten
Zwang zur Versicherung gegen Krankheit für ziemlich denselben
Kreis von Personen aus, der dem Unfallversicherungsgesetze unter—
stellt werden sollte, soweit ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Ge—
halt für den Arbeitstag 6?/; Mark nicht übersteige. Außer diesem
Personenkreise war die Zwangsversicherung ausgedehnt auf alle im
Handwerk gegen Lohn beschäftigten Gesellen und Lehrlinge und auf
alle Gehilfen und Arbeiter, die in sonstigen stehenden Gewerbe—
betrieben gegen Lohn und nicht lediglich mit einzelnen vorüber— n
gehenden Dienstleistungen beschäftigt würden, soweit sie nicht unter
die Vorschriften des 8 2 sielen.
Nach 8 2 sollte ein bedingter Versicherungszwang auf einen
anderen Kreis von Personen ausgedehnt werden können, besonders
dann, wenn der Versicherungszwang mit Genehmigung beziehungs—
weise bei hervortretendem Bedürfniß auf Anordnung der höheren
Verwaltungsbehörde durch Ortsstatut eingeführt werden sollte.
Für alle unter 8 1 fallenden Personen sollte Gemeinde— n
Krankenversicherung eintreten, sofern diese Personen nicht einer Orts-, z
Fabrik-, Bau-⸗ oder Innungskrankenkasse oder Knappschaftskasse kr
beziehungsweise einer nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April 1876 so
eingeschriebenen oder auf Grund landesherrlicher Vorschriften er— g.
richteten Hilfskasse angehörten. ni
Den Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung ei
(8 5 bis 12) einzutreten hatte, sollte von der Gemeinde, in deren ge
Bezirk sie beschäftigt wurden, Krankenunterstützung gewährt werden, K
und zwar (8S 6) vom vierten Tage vom Eintritt der Krankheit und de
längstens für 13 Wochen. Bei Krankheit infolge eines Unfalles je
sollte die Krankenunterstützung bereits vom Tage des Eintritts der so
Erkrankung gewährt werden. Die Krankenentschädigung sollte be—
*) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags
V. Legisl-Periode, 2. Session 1882/8, Band 5, Anlagen Nr. 19, S. 178 ff.