Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 179 
elegt. stehen (8 6) in freier ärztlicher Behandlung und Arznei und für 
ande jeden Arbeitstag in der Hälfte des von der höheren Verwaltungs— 
den behörde, nach Anhörung der Gemeindebehörde, festzusetzenden orts— 
ssicht üblichen Tageslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. An die Stelle 
er— dieser Leistungen sollte gemäß 87 unter gewissen Umständen Kur 
e für und Verpflegung in einem Krankenhaufe gewährt werden können. 
das Hatte der so Untergebrachte Angehörige aus seinem Arbeits— 
verdienste zu unterhalten, so sollte ihm, außer der Kur und Ver— 
ngten pflegung, ein Drittel des Krankengeldes gewährt werden. In 89 
selben wurde der Gemeinde die Berechtigung ertheilt, von dem Ver— 
iter⸗ sicherten 11)3 pCt. des ortsüblichen Tagelohnes als Versicherungs— 
Ge⸗ beitrag zu erheben. Je nach dem Ergebnisse der gesondert zu 
iesem führenden Kassenrechnung sollten die Beiträge mit Genehmigung 
le im der höheren Verwaltungsbehörde erhöht oder ermäßigt werden 
d auf können. 
erbe⸗ Die Gemeinde sollte berechtigt sein, für die unter die Vor— 
über⸗ schriften des 8 1 fallenden, in ihrem Bezirk beschäftigten Personen 
unter Orts-Krankenkassen (85 13 —43) zu errichten. Dazu sollte die 
Gemeinde von der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet werden 
einen können (F 13), wenn die Zahl der in ihrem Bezirke beschäftigten, dem 
nders Versicherungszwange unterliegenden Personen mindestens 50 betrage. 
ungs⸗ Nach 8 14 sollte die Ortskrankenkasse in der Regel für die 
heren in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten 
Personen errichtet werden. Nur wenn die Zahl solcher Personen nicht 
einde— mindestens 50 betrage sollten sie mit den in anderen Gewerbs— 
Irts⸗, zweigen oder Betriebsarten beschäftigten Personen zu einer Orts— 
skasse krankenkasse vereinigt werden können. Die betreffenden Personen 
1876 sollten nach 8 15 mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäfti— 
m er⸗ gung eintreten, Mitglieder der Ortskrankenkasse werden, sofern sie 
nicht, abgesehen von der Gemeinde-Krankenversicherung, nachweislich 
erung einer der anderen, in dem Gesetz vorgesehenen Krankenkassen an— 
deren gehörten. Die Ortskrankenkasse sollte nach 8 16 mindestens die 
erden, Krankenunterstützung der Gemeinde-Krankenversicherung, jedoch mit 
t und der Maßgabe gewähren, daß der durchschnittliche Tagelohn der— 
falles jenigen Kreise der Versicherten, für welche die Kasse errichtet werde, 
s8 der soweit er 3 Mark für den Arbeitstag nicht überschreite, an die 
te be⸗ Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter trete. 
Außerdem sollte sie ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des 
n durchschnittlichen Tagelohnes gewähren. 
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