Full text: Zweiter Band (2. Band)

182 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
unter 50 sinken sollte. Des weiteren waren die Bestimmungen 
über die Verwendung des Kassenvermögens in diesem Falle 
getroffen. 
In den 88 44 bis 52 waren die gemeinsamen Bestimmungen 
für die Gemeinde-Krankenversicherung und für die Ortskrankenkassen 
gegeben. Die Arbeitgeber wurden zur An- und Abmeldung der 
von ihnen beschäftigten Personen (8 44) und zur Einzahlung der 
Beiträge für diese (8 46) verpflichtet. Die Arbeitgeber sollten 
nach 8 47 ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten 
haben. Durch das Statut sollte bestimmt werden können, daß 
Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare 
Kräfte bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei 
dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen nicht be— 
schäftigt würden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen 
aus eigenen Mitteln befreit seien. Nach 8 48 sollten die Arbeit— 
geber berechtigt sein, die von ihnen für die Arbeiter geleisteten 
Beiträge bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. 
Die 8 53 bis 62 handelten von den Fabrikkrankenkassen. 
Der 8 53 bestimmte, daß Krankenkassen, die für einen der in 81 
bezeichneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam 
derart errichtet würden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages 
(durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) die im Betriebe be— 
schäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet würden, Fabrikkranken— 
kassen seien und den in diesem Abschnitte getroffenen Bestimmungen 
unterliegen sollten. Zur Errichtung solcher Kassen sollten, nach 
8 54, berechtigt und, auf Anordnung der höheren Verwaltungs— 
behörde, verpflichtet sein Unternehmer eines Betriebes, in dem 
regelmäßig 50 oder mehr dem Krankenversicherungszwange unter— 
liegende Personen beschäftigt würden. Mehrere Unternehmer, in 
deren Betrieben zusammen regelmäßig 100 oder mehr Personen 
beschäftigt würden, sollten berechtigt sein eine gemeinsame Fabrik— 
krankenkasse zu errichten. 
8 57 bestimmte, daß jede dem Krankenversicherungszwange 
unterliegende Person mit dem Eintritt in die Beschäftigung bezw. 
in die Fabrik der Fabrikkrankenkasse als Mitglied angehören müsse. 
Personen, die nachzuweisen vermöchten, daß sie bei ihrem 
Eintritt in die Beschäftigung einer eingeschriebenen Hilfs— 
kasse oder einer auf Grund landesrechtlicher Vorschriften 
errichteten Hilfskasse (8669 als Mitglied angehörten, sollten,
	        
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