182 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
unter 50 sinken sollte. Des weiteren waren die Bestimmungen
über die Verwendung des Kassenvermögens in diesem Falle
getroffen.
In den 88 44 bis 52 waren die gemeinsamen Bestimmungen
für die Gemeinde-Krankenversicherung und für die Ortskrankenkassen
gegeben. Die Arbeitgeber wurden zur An- und Abmeldung der
von ihnen beschäftigten Personen (8 44) und zur Einzahlung der
Beiträge für diese (8 46) verpflichtet. Die Arbeitgeber sollten
nach 8 47 ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten
haben. Durch das Statut sollte bestimmt werden können, daß
Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare
Kräfte bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei
dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen nicht be—
schäftigt würden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen
aus eigenen Mitteln befreit seien. Nach 8 48 sollten die Arbeit—
geber berechtigt sein, die von ihnen für die Arbeiter geleisteten
Beiträge bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.
Die 8 53 bis 62 handelten von den Fabrikkrankenkassen.
Der 8 53 bestimmte, daß Krankenkassen, die für einen der in 81
bezeichneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam
derart errichtet würden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages
(durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) die im Betriebe be—
schäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet würden, Fabrikkranken—
kassen seien und den in diesem Abschnitte getroffenen Bestimmungen
unterliegen sollten. Zur Errichtung solcher Kassen sollten, nach
8 54, berechtigt und, auf Anordnung der höheren Verwaltungs—
behörde, verpflichtet sein Unternehmer eines Betriebes, in dem
regelmäßig 50 oder mehr dem Krankenversicherungszwange unter—
liegende Personen beschäftigt würden. Mehrere Unternehmer, in
deren Betrieben zusammen regelmäßig 100 oder mehr Personen
beschäftigt würden, sollten berechtigt sein eine gemeinsame Fabrik—
krankenkasse zu errichten.
8 57 bestimmte, daß jede dem Krankenversicherungszwange
unterliegende Person mit dem Eintritt in die Beschäftigung bezw.
in die Fabrik der Fabrikkrankenkasse als Mitglied angehören müsse.
Personen, die nachzuweisen vermöchten, daß sie bei ihrem
Eintritt in die Beschäftigung einer eingeschriebenen Hilfs—
kasse oder einer auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
errichteten Hilfskasse (8669 als Mitglied angehörten, sollten,