2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 183
ungen so lange diese Mitgliedschaft dauere, zum Eintritt in die
Falle Fabrikkrankenkasse nicht verpflichtet werden können.
Die betreffenden Bestimmungen für die Gemeinde-Kranken—
ungen versicherung und für die Ortskrankenkasse sollten nach 8 58 auch
kassen auf die Fabrikkrankenkasse Anwendung finden, jedoch mit den Ab—
g der änderungen,
g der 1. daß mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
ollten die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes, unter Berücksich—
leisten tigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe
daß bestehenden Verschiedenheiten, klassenweise erfolgen könne,
entare 2. daß der Betriebsunternehmer in Person oder durch einen
zwei Beauftragten, nach Anhörung der Vertreter der Betheiligten, ein
t be⸗ Kassenstatut erlasse und, wenn die Wahl des Vorstandes von der
trägen Generalversammlung oder die Wahl der Vertreter zur General—
lrbeit⸗ versammlung durch die Wahlberechtigten verweigert werde, die
isteten Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung zu er—
nennen habe,
assen. 3. daß durch das Kassenstatut dem Betriebsunternehmer oder
181 dessen Vertreter der Vorsitz im Vorstande und in der General—
insam versammlung übertragen werden dürfe,
trages 4. daß die Rechnungs- und Kassenführung entweder von
e bee dem Betriebsunternehmer selbst oder einem von ihm zu bestellenden
anken⸗ Rechnungs- und Kassenführer wahrzunehmen sei,
ungen 5. daß, wenn die Bestände der Fabrikkrankenkasse nicht aus—
nach reichen sollten um die laufenden Ausgaben zu decken, von dem
ungs⸗ Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten seien.
dem Durch 8 59 wurden die Betriebsunternehmer verpflichtet die
unter⸗ statutenmäßigen Beiträge für die Kassenmitglieder einzuzahlen und
r, in zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. Sie sollten be—
rsonen rechtigt sein die eingezahlten Beiträge zu zwei Dritteln den Kassen—
abrik⸗ mitgliedern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Die
88 61 und 62 bezeichneten die Umstände, bei deren Eintritt die
wange Verwaltung der Fabrikkrankenkasse auf die Aufsichtsbehörde über—
bezw. zugehen habe oder die Kasse zu schließen sei.
müsse. Die 88 63 bis 67 enthielten Bestimmungen über die Bau—
ihrem und Innungskrankenkassen. Die 88 68 und 69 regelten das
ilfs— Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen
riften Hilfskassen zur Krankenversicherung. Der 8 68 bestimmte, daß
Uten, die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errich—