2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 185
llten Landesversicherungsanstalten ersetzt und den Reichszuschuß beseitigt.
emäß Die Regierung hatte zwar den Beschlüssen des Reichstages ihre
ngen Zustimmung versagt, jedoch — in Uebereinstimmung mit der Kaiser—
leich⸗ lichen Botschaft vom 17. November 1881 — an der Ueberzeugung
festgehalten, daß die Verbesserung der Lage der Arbeiter zu den
Mit—⸗ dringendsten Aufgaben der Gesetzgebung gehöre, und daß die ge—
teten setzliche Regelung der Unfallversicherung als erster Schritt zur
licher Lösung dieser Aufgabe unverzüglich wieder in Angriff zu nehmen sei.
zum Ueber die Nothwendigkeit, die Haftpflicht durch den Zwang
der zur Versicherung gegen alle Unfälle mit gesetzlich begrenzter
Vor⸗ Entschädigung zu ersetzen, bestand im Reichstag kaum noch eine
Vor⸗ Meinungsverschiedenheit. Auch die Regierung hatte den von den
fende liberalen Parteien unter dem 10. Januar 1882 eingebrachten Ge—
was setzentwurf so aufgefaßt, wie er hier beurtheilt worden ist. Sie
jabe, hatte in ihm mindestens die Billigung eines indirekten Versiche—
issen, rungszwanges erkannt. Die in diesem Gesetzentwurfe vorgesehene
rten, Verweisung der Versicherungspflichtigen auf die Benutzung von
eines Privatversicherungsanstalten verwarfen die Verbündeten Regierungen.
Mmes. Sie hielten an dem Grundsatze fest, daß die Einführung des gesetz—
ngs⸗ lichen Versicherungszwanges auch die Herstellung einer öffentlichen,
unter staatlicher Leitung stehenden und eine unbedingte Sicherheit
bietenden Veranstaltung erfordere. Die Zulassung privater Anstalten
legte neben der gesetzlich zu regelnden, öffentlichen Veranstaltung mußte,
hier nach Ansicht der Verbündeten Regierungen, schon an der bis dahin
den noch nicht gelösten Aufgabe scheitern, die Verhältnisse der Privat—
den anstalten durch gesetzliche Normativbedingungen so zu regeln, daß
enen die unbedingte Sicherheit erreicht werde und ihnen die Möglichkeit
einer freien und individualisirenden Geschäftsführung, die als ihr
irfes hauptsächlichster Vorzug galt, gewahrt bliebe.
hme Die Verbündeten Regierungen erblickten die wesentlichste, von
sent⸗ dem Reichstage an ihrem ersten Entwurfe vorgenommene Aende—
Dies rung in der Beseitigung der Beihilfe des Reiches. An dieser,
hmer wenn auch in etwas geänderter Form, hielten sie aus den bereits
ekten früher dargelegten Gründen fest.
Un— Der zweite Entwurf enthielt wesentlich veränderte Bestimmungen
tung über den Gegenstand der Versicherung und damit im Zusammen—
und hange über die Aufbringung der Versicherungsbeiträge.
ung. Nach dem ersten Gesetzentwurf sollte der den Gegenstand der Ver—
urch sicherung bildende Schadenersatz in dem vom Beginn der fünften