Full text: Zweiter Band (2. Band)

186 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Woche nach Eintritt des Unfalles entstehenden Kosten des Heil— 
verfahrens und einer von demselben Zeitpunkte ab zu gewährenden 
Rente bestehen. Durch den zweiten Gesetzentwurf wurde der Zeit— 
punkt, von welchem ab die Kosten des Heilverfahrens zu leisten sein 
sollten, bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des 
Unfalles hinausgeschoben. Damit sollte die Unterstützung der durch 
Unfall Verletzten während der ersten dreizehn Wochen von der 
Unfallversicherung ausgeschieden und den Krankenkassen überwiesen 
werden. 
Zu dieser Aenderung waren die Regierungen aus praktischen 
Rücksichten gelangt. Sie erachteten das Risiko, welches für die 
Unfallversicherung aus den Entschädigungen für dauernde Er— 
werbsunfähigkeit und in Todesfällen erwachse für so erheblich, 
daß es nur von größeren Kreisen getragen werden könne. Eine 
diesen Anforderungen entsprechende Verwaltung aber werde nur 
möglich sein, wenn sie in die Hand eines centralen, das Interesse 
der Gesammtheit der Betheiligten vertretenden Organs gelegt 
werde. Wenn eine gleichmäßige Behandlung der Entschädigungs— 
berechtigten und die Rücksicht auf die möglichst niedrige Bemessung 
der Entschädigungsbeiträge gesichert sein solle, so dürfe namentlich 
die Feststellung der Entschädigung nicht lokalen Organen über— 
lassen werden. Es sei anzunehmen, daß diese weniger das Interesse 
der Gesammtheit, als die ihnen örtlich naheliegenden Interessen 
vertreten würden. 
Andererseits sei eine für einen großen Bezirk bestimmte centrale 
Verwaltungsstelle nicht geeignet die Fälle der Erwerbsunfähigkeit 
von kurzer Dauer zu erledigen. Sie könne, bei der großen Zahl 
dieser Fälle und da sie nicht an Ort und Stelle thätig sein könne, 
die Feststellung des Entschädigungsanspruches und seiner Höhe 
nicht in der gebotenen kurzen Zeit bewirken, welche die wirthschaft— 
liche Lage der meisten Arbeiter unbedingt erfordere. Weiter sei 
dabei zu berücksichtigen, daß die centrale Verwaltung außer stande 
sei diejenige Aufsicht auszuüben, deren sie zum Schutz gegen die 
große Gefahr der Simulation bedürfe. Ferner sei zu erwägen, 
daß die bei weitem zahlreichsten Fälle der vorübergehenden 
Erwerbsunfähigkeit, bei der Geringfügigkeit der einzelnen Ent— 
schädigungsbeträge, nicht mit erheblichem Risiko verbunden seien; 
dieses könnte auch von kleineren Kreisen getragen werden. Die 
Verbündeten Regierungen waren daher der Ansicht, daß unter
	        
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