186 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Woche nach Eintritt des Unfalles entstehenden Kosten des Heil—
verfahrens und einer von demselben Zeitpunkte ab zu gewährenden
Rente bestehen. Durch den zweiten Gesetzentwurf wurde der Zeit—
punkt, von welchem ab die Kosten des Heilverfahrens zu leisten sein
sollten, bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des
Unfalles hinausgeschoben. Damit sollte die Unterstützung der durch
Unfall Verletzten während der ersten dreizehn Wochen von der
Unfallversicherung ausgeschieden und den Krankenkassen überwiesen
werden.
Zu dieser Aenderung waren die Regierungen aus praktischen
Rücksichten gelangt. Sie erachteten das Risiko, welches für die
Unfallversicherung aus den Entschädigungen für dauernde Er—
werbsunfähigkeit und in Todesfällen erwachse für so erheblich,
daß es nur von größeren Kreisen getragen werden könne. Eine
diesen Anforderungen entsprechende Verwaltung aber werde nur
möglich sein, wenn sie in die Hand eines centralen, das Interesse
der Gesammtheit der Betheiligten vertretenden Organs gelegt
werde. Wenn eine gleichmäßige Behandlung der Entschädigungs—
berechtigten und die Rücksicht auf die möglichst niedrige Bemessung
der Entschädigungsbeiträge gesichert sein solle, so dürfe namentlich
die Feststellung der Entschädigung nicht lokalen Organen über—
lassen werden. Es sei anzunehmen, daß diese weniger das Interesse
der Gesammtheit, als die ihnen örtlich naheliegenden Interessen
vertreten würden.
Andererseits sei eine für einen großen Bezirk bestimmte centrale
Verwaltungsstelle nicht geeignet die Fälle der Erwerbsunfähigkeit
von kurzer Dauer zu erledigen. Sie könne, bei der großen Zahl
dieser Fälle und da sie nicht an Ort und Stelle thätig sein könne,
die Feststellung des Entschädigungsanspruches und seiner Höhe
nicht in der gebotenen kurzen Zeit bewirken, welche die wirthschaft—
liche Lage der meisten Arbeiter unbedingt erfordere. Weiter sei
dabei zu berücksichtigen, daß die centrale Verwaltung außer stande
sei diejenige Aufsicht auszuüben, deren sie zum Schutz gegen die
große Gefahr der Simulation bedürfe. Ferner sei zu erwägen,
daß die bei weitem zahlreichsten Fälle der vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit, bei der Geringfügigkeit der einzelnen Ent—
schädigungsbeträge, nicht mit erheblichem Risiko verbunden seien;
dieses könnte auch von kleineren Kreisen getragen werden. Die
Verbündeten Regierungen waren daher der Ansicht, daß unter