2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 187
Heil⸗ diesen Umständen es den Anforderungen einer rationellen Organi—
nden sation am meisten entspräche, wenn die Unfallversicherung auf die
Zeit⸗ bei Todesfällen und den Fällen dauernder Erwerbsunfähigkeit
sein zu leistende Fürsorge beschränkt und die Erledigung aller Fälle
des nur vorübergehender Erwerbsunfähigkeit den kleinen Kassen über—
durch wiesen würde. Einer solchen Regelung wurde jedoch der Umstand
der als entgegenstehend erachtet, daß in zahlreichen Fällen nicht von
sesen vornherein feststehe, ob die Erwerbsunfähigkeit dauernd oder nur
vorübergehend sein werde. Demnach erschien es erforderlich, eine
schen Zeitgrenze festzustellen, mit der in jedem Falle der Erwerbsunfähig—
die keit die Unfallversicherung die weitere Entschädigung übernehmen
Er⸗ müsse. Für diese Begrenzung wurde der Zeitraum von dreizehn
blich, Wochen schon deswegen für geeignet erachtet, weil die meisten
Eine Krankenkassen die Krankenunterstützung für diesen Zeitraum ge—
nur währten. Der bei der Berathung des ersten Gesetzentwurfes gegen
eresse die beabsichtigte Ueberweisung der Entschädigung für die ersten
elegt vier Wochen an die Krankenkassen erhobene Einwand, daß
ngs⸗ nicht alle unter das Unfallversicherungsgesetz fallenden Arbeiter
ssung Mitglieder von Krankenkassen seien, war durch die Kranken—
itlich versicherung der Arbeiter im Sinne des eingebrachten Gesetzentwurfes
über⸗ erledigt.
eresse Das weitere Bedenken, daß die in dem neuen Entwurf
essen beabsichtigte Regelung zu einer die Leistungsfähigkeit der Kranken—
kassen gefährdenden Belastung und zu einer Verschlechterung der
trale durch das Haftpflichtgesetz geschaffenen Lage der Arbeiter führen
gkeit werde, bezeichneten die Verbündeten Regierungen als unbegründet.
Zahl Für die Richtigkeit ihrer Behauptung verwiesen sie darauf, daß
nne, die Krankenkassen auch schon bisher in allen Fällen einer durch
döhe Unfall herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit ihren Mitgliedern die—
haft⸗ selbe Unterstützung zu gewähren hatten, die in allen übrigen
r sei Krankheitsfällen zu leisten sei. Es wurde auch auf die, in dem
ande vorgelegten Krankenkassengesetz vorgesehene Kräftigung der Kassen
die durch die unbedingte Heranziehung der Arbeitgeber zu den Bei—
gen, trägen hingewiesen. Ferner führten die Verbündeten Regierungen
nden an, daß eine Verschlechterung der Lage der Arbeiter gegenüber der
Ent⸗ durch das Haftpflichtgesetz geschaffenen Verhältnisse keineswegs an—
eien; genommen werden könne. An die Stelle eines auf wenige Fälle
Die beschränkten, unter allen Umständen höchst unsicheren Anspruches
inter auf volle Entschädigung trete in allen Fällen die sichere