Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 187 
Heil⸗ diesen Umständen es den Anforderungen einer rationellen Organi— 
nden sation am meisten entspräche, wenn die Unfallversicherung auf die 
Zeit⸗ bei Todesfällen und den Fällen dauernder Erwerbsunfähigkeit 
sein zu leistende Fürsorge beschränkt und die Erledigung aller Fälle 
des nur vorübergehender Erwerbsunfähigkeit den kleinen Kassen über— 
durch wiesen würde. Einer solchen Regelung wurde jedoch der Umstand 
der als entgegenstehend erachtet, daß in zahlreichen Fällen nicht von 
sesen vornherein feststehe, ob die Erwerbsunfähigkeit dauernd oder nur 
vorübergehend sein werde. Demnach erschien es erforderlich, eine 
schen Zeitgrenze festzustellen, mit der in jedem Falle der Erwerbsunfähig— 
die keit die Unfallversicherung die weitere Entschädigung übernehmen 
Er⸗ müsse. Für diese Begrenzung wurde der Zeitraum von dreizehn 
blich, Wochen schon deswegen für geeignet erachtet, weil die meisten 
Eine Krankenkassen die Krankenunterstützung für diesen Zeitraum ge— 
nur währten. Der bei der Berathung des ersten Gesetzentwurfes gegen 
eresse die beabsichtigte Ueberweisung der Entschädigung für die ersten 
elegt vier Wochen an die Krankenkassen erhobene Einwand, daß 
ngs⸗ nicht alle unter das Unfallversicherungsgesetz fallenden Arbeiter 
ssung Mitglieder von Krankenkassen seien, war durch die Kranken— 
itlich versicherung der Arbeiter im Sinne des eingebrachten Gesetzentwurfes 
über⸗ erledigt. 
eresse Das weitere Bedenken, daß die in dem neuen Entwurf 
essen beabsichtigte Regelung zu einer die Leistungsfähigkeit der Kranken— 
kassen gefährdenden Belastung und zu einer Verschlechterung der 
trale durch das Haftpflichtgesetz geschaffenen Lage der Arbeiter führen 
gkeit werde, bezeichneten die Verbündeten Regierungen als unbegründet. 
Zahl Für die Richtigkeit ihrer Behauptung verwiesen sie darauf, daß 
nne, die Krankenkassen auch schon bisher in allen Fällen einer durch 
döhe Unfall herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit ihren Mitgliedern die— 
haft⸗ selbe Unterstützung zu gewähren hatten, die in allen übrigen 
r sei Krankheitsfällen zu leisten sei. Es wurde auch auf die, in dem 
ande vorgelegten Krankenkassengesetz vorgesehene Kräftigung der Kassen 
die durch die unbedingte Heranziehung der Arbeitgeber zu den Bei— 
gen, trägen hingewiesen. Ferner führten die Verbündeten Regierungen 
nden an, daß eine Verschlechterung der Lage der Arbeiter gegenüber der 
Ent⸗ durch das Haftpflichtgesetz geschaffenen Verhältnisse keineswegs an— 
eien; genommen werden könne. An die Stelle eines auf wenige Fälle 
Die beschränkten, unter allen Umständen höchst unsicheren Anspruches 
inter auf volle Entschädigung trete in allen Fällen die sichere
	        
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