2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 209
ktischer Stimmen der Arbeitgeber. Den in der Praxis stehenden
jenden Industriellen sei es bekannt, daß die Schutz- und Sicherheits—
eniger maßregeln vielfach auf Widerstand bei den Arbeitern stießen. Sie
en ob seien ihnen unbequem und würden meist als überflüssig erachtet,
tischen weil die Arbeiter durch die tägliche Gewohnheit gegen die Gefahn
herein⸗ abgestumpft seien. Ihm, dem Referenten, sei nicht bekannt ge—
gestellt worden, daß in irgend einem Werke von den Arbeitern Anträge
auf Einführung von Schutzmaßregeln gestellt wären; dennoch sollen
üng die nach dem Unfallversicherungsgesetz zu erlassenden Schutz⸗
Jahr maßregeln zuvor dem Ausschuß der Arbeiter zur Begutachtung vor—
orden gelegt werden. Bis dahin hätten die Vorschriften für die Befolgung
Ein⸗ der Sicherheits- und Schutzmaßregeln einen Theil der Fabrik—
ht die ordnung gebildet, deren Nichtbefolgung mit Ordnungsstrafen belegt
oder worden sei. Diese Strafgelder fielen regelmäßig irgend einer zur
e jetzt Wohlfahrt der Arbeiter beitragenden Kasse zu. Nach dem Gesetz—
richtig entwurf solle der Arbeitgeber nicht mehr zur Verhängung solcher
o der Ordnungsstrafen berechtigt sein. Er solle vielmehr in Zukunft die
Der Strafen bei der Ortspolizeibehörde beantragen und der Arbeiter
id der zudem noch berechtigt sein, wegen einer Strafe von vielleicht
50 Pfennig Berufung einzulegen. Die Folgen solcher, von Miß—
n den trauen gegen die Arbeitgeber ausgegangenen Bestimmungen, seien
e er leicht zu erkennen. Er, der Referent, glaube nicht, daß die großen
reilich Arbeitgeber, die Tausende von Arbeitern beschäftigen, sich bei den
Gesetz⸗ hier in Rede stehenden Verfehlungen der Arbeiter dem vorgesehenen
haben Polizei- und Berufungsverfahren aussetzen würden. Sie würden
mund vorziehen entweder die Verletzung der Sicherheitsvorschriften still—
schweigend zu dulden oder den ungefügigen Arbeiter zu entlassen.
trägen In beiden Fällen müsse der Arbeiter als der leidende Theil angesehen
der werden. Nur die Annahme, daß der Arbeitgeber dazu neige die
uission ihm durch die Fabrikordnung ertheilte Macht, Ordnungsstrafen zu
Solche erheben, gröblich zu mißbrauchen, habe zu solchen sie erniedrigenden
srung Bestimmungen führen können.
hand⸗ Der Referent gab seiner Ueberzeugung dahin Ausdruck, daß das
ndung mehr und mehr hervortretende Streben, dem Arbeiter im öffent—
if die lichen Leben immer größere Rechte einzuräumen und ihn gegen an—
on gebliche Uebergriffe der Arbeitgeber zu schützen, aus aufrichtigen und
ldung humanen Absichten hervorgehe. Er glaube aber, daß man bei
der diesen Bestrebungen vielfach von falschen Voraussetzungen ausgehe,
der und infolgedessen auch zu falschen Zielen gelange. Wenn jeder
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