Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 213 
des ist als ungerechtfertigt und schädlich für den sozialen Frieden aus— 
zumerzen und Stellung und Autorität des Arbeitgebers sind, 
seinen Interessen und seiner Bildung entsprechend, zu Nutz und 
nseres Frommen beider Theile ebenso zu wahren, wie die Interessen der 
henen Arbeiter.“ 
n des IV. „Die Delegirten beauftragen das Präsidium und die ihm 
ürfniß beigegebene Kommission im Sinne der vorstehenden Resolution und 
üssen der demgemäß modifizirten Beschlüsse vom 26. September v. J. für 
rung die Gestaltung der Kranken- und Unfallversicherung, insbesondere 
bei den gesetzgebenden Faktoren, weiter zu wirken.“ 
hrung „Die Delegirten erblicken hierin die Erfüllung einer, den 
h.“ Industriellen im Interesse der Sache obliegenden Pflicht und 
sation weisen daher diejenigen Bestrebungen mit Entschieden— 
ignet, heit zurück, welche darauf gerichtet sind, die Thätigkel 
erecht des Centralverbandes und seiner Mitglieder als im 
Gegensatz zu den wohlwollenden Absichten Sr. Majestät 
ß die des Kaisers und des Fürsten Reichskanzler stehend und 
a als arbeiterfeindlich darzustellen.“ 
durch Nachdem die Mitglieder Direktor Lohren-Potsdam und 
erung Direktor Frommel-Augsburg eine Reihe von einzelnen Be— 
a. 90 stimmungen beider Gesetzentwürfe erörtert hatten, wurden die von 
ziellen den Referenten eingebrachten Beschlußanträge von der zahlreich be— 
inken⸗ suchten Delegirtenversammlung einstimmig angenommen. 
3 Ge⸗ 
keinen Infolge des dem Direktorium des Centralverbandes von der 
Delegirtenversammlung in Nürnberg am 18. September ertheilten 
ahme Auftrages war die Kommission am 12. und 13. Oktober 1882 zu 
ß bei erneuten Berathungen berufen worden. Sie beschäftigte sich ledig— 
ungs— lich mit dem Unfallversicherungsgesetz. In der Beseitigung der 
und ursprünglich geplanten Reichsversicherungsanstalt beziehungsweise 
Hilfe⸗ der vom Reichstage an deren Stelle gesetzten Landesversicherungs— 
den.“ anstalten für jeden Bundesstaat und in dem Uebergang zur 
beiter genossenschaftlichen Organisation erblickte die Kommission einen 
und beachtenswerthen Fortschritt. Auch die Annahme der Karenzzeit von 
keinen dreizehn Wochen wurde als eine wesentliche Verbesserung anerkannt. 
Der von der Regierung geplante Aufbau der Unfallversiche— 
wahr⸗ rungsgenossenschaften erschien der Kommission jedoch zu komplizirt 
rselbe und daher undurchführbar. Die Einrichtung der Gefahrenklassen
	        
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