2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 213
des ist als ungerechtfertigt und schädlich für den sozialen Frieden aus—
zumerzen und Stellung und Autorität des Arbeitgebers sind,
seinen Interessen und seiner Bildung entsprechend, zu Nutz und
nseres Frommen beider Theile ebenso zu wahren, wie die Interessen der
henen Arbeiter.“
n des IV. „Die Delegirten beauftragen das Präsidium und die ihm
ürfniß beigegebene Kommission im Sinne der vorstehenden Resolution und
üssen der demgemäß modifizirten Beschlüsse vom 26. September v. J. für
rung die Gestaltung der Kranken- und Unfallversicherung, insbesondere
bei den gesetzgebenden Faktoren, weiter zu wirken.“
hrung „Die Delegirten erblicken hierin die Erfüllung einer, den
h.“ Industriellen im Interesse der Sache obliegenden Pflicht und
sation weisen daher diejenigen Bestrebungen mit Entschieden—
ignet, heit zurück, welche darauf gerichtet sind, die Thätigkel
erecht des Centralverbandes und seiner Mitglieder als im
Gegensatz zu den wohlwollenden Absichten Sr. Majestät
ß die des Kaisers und des Fürsten Reichskanzler stehend und
a als arbeiterfeindlich darzustellen.“
durch Nachdem die Mitglieder Direktor Lohren-Potsdam und
erung Direktor Frommel-Augsburg eine Reihe von einzelnen Be—
a. 90 stimmungen beider Gesetzentwürfe erörtert hatten, wurden die von
ziellen den Referenten eingebrachten Beschlußanträge von der zahlreich be—
inken⸗ suchten Delegirtenversammlung einstimmig angenommen.
3 Ge⸗
keinen Infolge des dem Direktorium des Centralverbandes von der
Delegirtenversammlung in Nürnberg am 18. September ertheilten
ahme Auftrages war die Kommission am 12. und 13. Oktober 1882 zu
ß bei erneuten Berathungen berufen worden. Sie beschäftigte sich ledig—
ungs— lich mit dem Unfallversicherungsgesetz. In der Beseitigung der
und ursprünglich geplanten Reichsversicherungsanstalt beziehungsweise
Hilfe⸗ der vom Reichstage an deren Stelle gesetzten Landesversicherungs—
den.“ anstalten für jeden Bundesstaat und in dem Uebergang zur
beiter genossenschaftlichen Organisation erblickte die Kommission einen
und beachtenswerthen Fortschritt. Auch die Annahme der Karenzzeit von
keinen dreizehn Wochen wurde als eine wesentliche Verbesserung anerkannt.
Der von der Regierung geplante Aufbau der Unfallversiche—
wahr⸗ rungsgenossenschaften erschien der Kommission jedoch zu komplizirt
rselbe und daher undurchführbar. Die Einrichtung der Gefahrenklassen