Full text: Zweiter Band (2. Band)

218 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
so und so viel Prozent von den Arbeitgebern, so und so viel 
Prozent von den Arbeitern, dergestalt, daß die Beitragspflicht nach 
Gefahrenklassen abgestuft wird.“ 
4. „Steigt die Last eines Verbandes (durch außerordentliche 
Katastrophen oder durch das Erlöschen der betreffenden Industrie) 
so hoch, daß die nach 8 3 auf den Arbeiter entfallenden Beiträge 
auf mehr als pCt. des dem Umlageverfahren zu Grunde liegen— 
den Lohnes anwachsen würden, so ist der Mehrbedarf des Bezirks 
auf die gesammten übrigen Bezirksverbände des Reiches nach 
Verhältniß der dem Umlageverfahren zu Grunde liegenden Löhne 
und Gehälter zu repartiren, und von diesen Bezirken nach dem 
obigen Beitragsfuß aufzubringen.“ 
Lohren stellte Anträge, die sich in der Hauptsache auf die 
Bildung von Betriebsgenossenschaften bezogen, die sich über 
das ganze Reich erstrecken sollten. Nachdem sich Frommel— 
Augsburg für den Antrag Russell ausgesprochen hatte, 
wurde der Antrag der Kommission mit den vier von Russell 
gestellten Ergänzungsanträgen angenommen. 
Bezüglich des Versicherungszwanges stimmte die Versamm— 
lung den Anträgen der Kommission zu, daß nicht nur die von den 
Landwirthen als Nebengewerbe in Verbindung mit der Landwirth— 
schaft betriebenen Fabrik- und sonstigen Anlagen, in denen eigene 
Kraftmaschinen verwendet werden, unter das Unfallversicherungs— 
gesetz fallen sollten, sondern daß es auch auf die Arbeiter in den 
land- und forstwirthschaftlichen Betrieben auszudehnen sei. 
Die Kommission hatte beantragt, daß der zu gewährenden 
Entschädigung nur derjenige Theil des Einkommens zu Grunde 
gelegt werden solle, der 1200 Mark für das Jahr oder 4 Mark für 
den Tag nicht übersteige. Geh. Kommerzienrath Baare beantragte, 
mit Rücksicht darauf, daß der Reichszuschuß nicht gesichert sei, den 
Betrag des zu Grunde zu legenden Einkommens auf 1000 Mark 
herabzusetzen. Dieser Antrag wurde von der Versammlung an— 
genommen. Es wurde ferner für zweckmäßig erachtet die Arbeiter 
mit 20 pCt. zur Beitragszahlung heranzuziehen. Für den Fall 
des groben Verschuldens wurde verlangt, daß die gesetzmäßige 
Entschädigung auf die Hälfte vermindert werden solle, da es wie 
eine Prämie auf den Leichtsinn und auf Nachlässigkeit wirken 
müßte, wenn in solchen Fällen nicht eine Kürzung der Entschädi— 
gung stattfände.
	        
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